Steuer aktuell Ankauf von Metallen: Das gilt bei der Steuerschuldnerschaft

Erwirbt ein Handwerker von einem anderen Unternehmer Metalle, kann es sein, dass er die Umsatzsteuer aus diesem Ankauf schuldet. Hier greift möglicherweise die neue Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG. Bei diesem Thema herrscht derzeit Verunsicherung, weil die Neuregelung mehrfach geändert wurde.

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In einem Infoschreiben erläutert das Bundesfinanzministerium nun, für welche Metalle diese bereits mehrfach geänderte Neuregelung gilt und welche Bagatellgrenzen zu beachten sind (Schreiben v. 13.3.2015, Az. IV D 3 – S 7279/13/10003). Hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Frage 1: Für welche Metalle greift die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG nun eigentlich?

Antwort: Die Steuerschuldnerschaft greift grundsätzlich nur für den Kauf von Metallen, die in Anlage 4 des Umsatzsteuergesetzes erfasst sind. In der Neuregelung für Metalllieferungen seit dem 1. Januar 2015 sind folgende Metalle nicht mehr in dieser Anlage 4 enthalten: Selen, Gold, Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse sowie Profile aus unedlen Metallen. Beim Kauf dieser Metalle muss die Rechnung des Verkäufers also Umsatzsteuer ausweisen und er schuldet die Umsatzsteuer.

Frage 2: Kaufe ich Metalle für meinen Handwerksbetrieb, die in Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz stehen, soll die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht greifen, wenn bestimmte Bagatellbeträge nicht überschritten sind. Stimmt das und wenn ja, wie hoch sind diese Bagatellbeträge?

Antwort: Die Bagatellgrenze beträgt 5.000 Euro je wirtschaftlichen Vorgang. Erwerben Sie also ein Metall der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz für 3.000 Euro, greift die Steuerschuldnerschaft für Sie nicht.

Frage 3: Was bedeutet es eigentlich umsatzsteuerlich, wenn die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG für Metalllieferungen greift?

Antwort: Kommt die Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen zur Anwendung, darf der Verkäufer des Metalls in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss auf die Anwendung von § 13b UStG hinweisen. Sie als Käufer müssen die Umsatzsteuer ausrechnen und ans Finanzamt abführen. Sind die zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen.

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