Das Thema "Besteuerung" der Dienstwagennutzung wird bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamtsgroß geschrieben. Kaum eine Prüfung endet, ohne dass der Lohnsteuerprüfer die Besteuerung der Privatnutzung des Pkws als fehlerhaft abstempelt. Bei den Kosten für die Sonderausstattung eines Dienstwagens gibt es eine Besonderheit zu beachten.
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Privatfahrten, muss er dafür ohne Fahrtenbuch monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Dienstwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern.
Konkret: Arbeitnehmer Huber bekommt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 30.000 Euro hatte. Folge: Huber muss jeden Monat einen geldwerten Vorteil von 300 Euro versteuern.
Erhöhen die Kosten für Sonderausstattung den Bruttolistenpreis?
Viele Finanzbeamte beziehen auch die Kosten für Sonderausstattung des Dienstwagens in den Bruttolistenpreis ein und besteuern somit Monat für Monat einen höheren geldwerten Vorteil. Doch das ist nicht immer korrekt. Denn in Richtlinie 8.1 Absatz 9 der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 steht schwarz auf weiß, dass in den Bruttolistenpreis nur die im Zeitpunkt der Erstzulassung „werkseitig“ eingebaute Sonderausstattung in den Bruttolistenpreis einzubeziehen ist. Wird die Sonderausstattung erst nachträglich – also nach der Erstzulassung – eingebaut, darf das Finanzamt die Kosten für die Sonderausstattung nicht in den Bruttolistenpreis einbeziehen.
Beispiel: Arbeitnehmerin Müller darf einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro auch privat nutzen. In diesem Bruttolistenpreis steckt ein Paket mit verschiedenen Sonderausstattungen im Wert von 5.000 Euro. Diese Sonderausstattung war a) bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaut oder b) wurde er nach der Erstzulassung nachträglich eingebaut.
| Variante a | Variante b | |
| Bruttolistenpreis | 30.000 Euro | 25.000 Euro |
| Zu versteuernder geldwerter Vorteil pro Monat | 300 Euro | 250 Euro |
Tipp: Bei Neubestellung eines Dienstwagens macht es also aus steuerlicher Sicht Sinn, die Sonderausstattung wenn möglich, erst nach der Erstzulassung des Dienstwagens zu bestellen und einbauen zu lassen. dhz
