Bauunternehmer vor dem Bundesarbeitsgericht Alkoholsucht: Chef muss Lohn bei Rückfall zahlen

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gilt auch für alkoholsüchtige Mitarbeiter, die einen Rückfall erleiden, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ein Bauunternehmer verweigerte die Lohnfortzahlung, die Krankenkasse des Mitarbeiters klagte – und bekam Recht.

Prozess gegen Bauunternehmer: Erkrankter Alkoholiker hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. - © Foto: Photographee.eu/Fotolia

Für maximal sechs Wochen bekommen Arbeitnehmer, wenn sie krankgeschrieben sind, eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld, das allerdings niedriger ist als das reguläre Einkommen. Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist, dass der Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt.

Entsteht die Erkrankungen allerdings durch ein grobes Verschulden – beispielsweise durch einen unter Alkoholeinfluss verursachten Autounfall oder eine leichtsinnige Gefährdung der Gesundheit beim Ausüben extrem riskanter Sportarten – gelten Ausnahmen und der Arbeitgeber muss keine Lohnfortzahlung leisten.

Alkoholsucht – kein Selbstverschulden

So können Arbeitgeber Mitarbeitern, die wegen einer Alkoholsucht krankgeschrieben sind,   nicht ohne weiteres die Lohnfortzahlung verweigern – auch nicht, wenn diese einen Rückfall erleiden. Das stellte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch klar.

Sucht und auch Rückfälle nach einer Therapie seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten, das den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung aufhebe, entschieden die Richter in Erfurt (Az.: 10 AZR 99/14).

Rund zwei Millionen Beschäftigte in Deutschland gelten als alkoholsüchtig. Mindestens 20   Prozent aller Arbeitsunfälle geschehen nach Angaben der  Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter Alkoholeinfluss . Die indirekten Folgekosten für Unternehmen und Privathaushalte durch Alkoholkrankheit werden auf jährlich mehr als 16 Milliarden Euro geschätzt.

Krankenkasse verklagt Firma

Im aktuellen Fall wiesen die Richter die Revision eines Bauunternehmens aus Nordrhein-Westfalen zurück, das einem alkoholkranken Mitarbeiter nach einem Rückfall die Lohnfortzahlung verweigert hatte. Aus Sicht des Arbeitgebers habe sich der Mann in Kenntnis seiner langjährigen Sucht einem Rückfall ausgesetzt, sagte der Anwalt der Firma in der Verhandlung.

Der Mann, der bereits zwei Entzugstherapien hinter sich hatte, wurde im November 2011 mit einer Alkoholvergiftung – 4,9 Promille – in eine Klinik eingeliefert und war zehn Monate krankgeschrieben. Der Arbeitgeber kündigte ihm zunächst fristlos, die anschließende Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich und der Entlassung des Mannes zum Jahresende 2011.

Statt der Lohnfortzahlung bekam der Mitarbeiter während das Verfahren lief Krankengeld von seiner Krankenkasse. Doch diese verklagte die Firma anschließend auf Rückzahlung von rund 1.300 Euro. Sie berief sich auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, das ein Selbstverschulden ausschloss. Mit der Klage hatte die Kasse nun auch vor dem BAG Erfolg.

Kein Eigenverschulden: Arbeitgeber muss zahlen

Damit haben die Richter klargestellt, dass es sich bei Alkoholsucht, die oft zu Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose führt, um eine Krankheit handelt. Sucht und Rückfälle nach einer Therapie seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten. Das BAG schließt aber nicht aus, dass es in Einzelfällen doch ein Selbstverschulden geben kann.

In Zweifelsfällen muss das Arbeitsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. Lässt sich Eigenverschulden nicht eindeutig feststellen, muss der Arbeitgeber zahlen. dpa/dhz