Ermitteln Sie den Gewinn Ihres Handwerksbetriebs nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung, stellt sich häufig die Frage, wie Sie denn mit der Umsatzsteuer und der erstatteten Vorsteuer umgehen müssen. Hier die wichtigsten Infos dazu zur Einnahmen-Überschussrechnung 2014.
Ermitteln Sie aktuell den Gewinn 2014 im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung, sollten Sie bei Erfassung der Umsatzsteuer und Vorsteuer folgendermaßen vorgehen:
Schritt 1: In Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist als Betriebseinnahme zu erfassen
Die Umsatzsteuer, die Sie Ihren Kunden und Geschäftspartnern in Rechnung gestellt haben, führen bei Erhalt des Rechnungsbetrags in der Einnahmen-Überschussrechnung zu einer Betriebseinnahme . Weisen Sie die Betriebseinnahmen für eine Rechnung stets getrennt aus. Einnahme 1: Nettorechnungsbetrag, Einnahme 2: Umsatzsteuer.
Schritt 2: Vorsteuererstattungen des Finanzamts im Jahr 2014 als Einnahme erfassen
Haben Sie 2014 im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder durch eine Umsatzsteuerjahreserklärung eine Erstattung vom Finanzamt zur Umsatzsteuer /Vorsteuer erhalten, handelt es sich um zu erfassende Betriebseinnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, welches Jahr die Erstattung betrifft. Maßgeblich ist nur, dass die Erstattung in 2014 zugeflossen ist.
Schritt 3: Umsatzsteuerzahlungen aus Eingangsrechnungen von anderen Unternehmern sind als Betriebsausgabe zu behandeln
Selbst wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellen die Umsatzsteuerzahlungen an einen Rechnungsaussteller zuerst einmal gewinnmindernde Betriebsausgaben dar.
Schritt 4: Ermitteln Sie alle in 2014 ans Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt
Haben Sie 2014 Zahlungen für Umsatzsteuer ans Finanzamt geleistet – egal für welches Jahr – handelt es sich hierbei um Betriebsausgaben, die vom Gewinn abgezogen werden dürfen.
Tipp: Eigentlich dürfen die Umsatzsteuerzahlungen aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung noch als Betriebsausgabe des abgelaufenen Jahres behandelt werden, obwohl die Zahlung erst im Januar geleistet wird. Diese Sonderregelung gilt für 2014 leider nicht.
Denn Voraussetzung für die Rückbeziehung der im Januar geleisteten Umsatzsteuer ins Jahr 2014 wäre gewesen, dass die Zahlung maximal 10 Tage nach Jahreswechsel fällig gewesen wäre. Da der 10. Januar 2015 jedoch ein Samstag war, war die Umsatzsteuer erst am 12. Januar fällig. Die Umsatzsteuerzahlungen aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 führen dadurch erst im Jahr 2015 zu Betriebsausgaben. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
