Ein Handwerksbetrieb kann die Kosten für den Aus- und Einbau einer mangelhaften Sache gegenüber dem Großhandel geltend machen. Durch spezielle Regelungen bleibt der Unternehmer nicht auf den Kosten für Nacherfüllungsansprüche sitzen.
Marion Kenklies

Wieder kostet ein Auftrag mehr, als er einbringt: Die Funkklingel, die der Privatkunde im Elektrobetrieb kaufte und montieren ließ, funktioniert nicht. Nach einem Reparaturversuch und zweifachem Austausch installiert der Betrieb die Funkklingel eines anderen Anbieters. Grund für den Mangel ist ein Herstellungsfehler. Bleibt der Betrieb auf diesen Kosten sitzen? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VIII ZR 46/13) könnte so gedeutet werden. Entsprechend weigert sich der Großhandel in vielen Fällen, Nacherfüllungskosten zu ersetzen. Der Handwerksbetrieb hat das Nachsehen, obwohl er den Fehler nicht verursacht hat.
Anspruch auf Ersatz der Kosten
Tatsächlich steht ihm aber ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu. Dieser Anspruch ist Teil des 2002 eingeführten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Grundlage für die Änderung war eine europäische Richtlinie, die die Rechte des Verbrauchers, also des privaten Endkunden, stärken sollte. Für Verträge, bei denen der Verkäufer ein Unternehmer ist und der Käufer ein Verbraucher, wurden spezielle Regelungen eingeführt. Bei diesem so genannten Verbrauchsgüterkauf wurde etwa die Gewährleistungszeit auf zwei Jahre angehoben, die Beweislast für Mängel dem Verkäufer auferlegt sowie das Wahlrecht, ob bei einem Mangel repariert oder umgetauscht wird, dem Käufer zugesprochen.
Gleichzeitig wurde der Verkäufer zu einer umfangreichen Haftung bei Mängeln verpflichtet. Er trägt im Rahmen der Nacherfüllung alle damit verbundenen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bezogen auf das Beispiel der Funkklingel, bedeutet das: Sie hat ein Privatmann, ein Verbraucher, von einem Unternehmer gekauft. Auch wenn der Handwerksbetrieb zusätzlich die Montage übernommen hat, ist diese Montageleistung als so nachrangig einzuordnen, dass hier kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vorliegt. Damit liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Der Handwerksbetrieb hat alle Kosten zu tragen, die aus der Nacherfüllung entstehen. In Anbetracht des Gewinns durch den Verkauf der Funkklingel ist das ein glattes Minus-Geschäft .
Rückgriffsnorm per Gesetz
Der Gesetzgeber hat die starke Belastung der Handwerks- oder Handelsbetriebe durch diese Regelung erkannt. Aus diesem Grund wurde mit § 478 BGB eine Rückgriffsnorm geschaffen, mit der der Betrieb, bei dem Nacherfüllungskosten anfallen, diese an seinen Lieferanten weiterreichen kann. Der Lieferant kann sich wiederum an seinen Zulieferer wenden und Ersatz fordern. Diese Rückgriffskette erstreckt sich auf alle Lieferanten bis zum Hersteller. Dieser hat den Schaden durch seine mangelhafte Produktion verursacht und entsprechend zu tragen. Wie lässt sich diese Aussage mit den Urteilen des BGH vereinbaren, in dem entschieden wurde, dass der Unternehmer gegenüber seinem Zulieferer keinen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten habe?
Ein genauer Blick in die Gründe des Urteils zeigt den entscheidenden Unterschied. In den Fällen, in denen der BGH die Ansprüche ablehnte, standen auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses Unternehmer. Bei dieser Konstellation erstreckt sich der Nacherfüllungsanspruch nicht auf die Aus- und Einbaukosten. Ausdrücklich führt der BGH aus, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache", die neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst, einzig auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt ist.
Fazit: Der Elektrobetrieb bleibt nicht auf den Aus- und Einbaukosten sitzen, sondern kann diese gegenüber dem Großhandel geltend machen. Die Weigerung des Großhandels, diese Kosten zu ersetzen, entbehrt beim Verbrauchsgüterkauf rechtlich jeder Grundlage.