Sitzen Sie gerade an der Gewinnermittlung für 2014, sollten Sie unbedingt einen Blick in die Gewinnermittlung für 2013 werfen. Haben Sie 2013 nämlich einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen abgezogen, können Sie diesen Investitionsabzugsbetrag 2014 aufstocken.
Die Finanzämter lehnten die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags bislang ab. Grund für die Ablehnung war ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das die Aufstockung kategorisch ablehnte (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Randziffer 6).
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs erlaubten die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags (BFH, Urteil v. 12.11.2014, Az. X R 4/13). Ihre einleuchtenden Begründungen: Zum einen steht im Einkommensteuergesetz – in § 7g EStG – kein Wort, dass eine Aufstockung verboten ist. Zum anderen soll die Vorschrift zum Investitionsabzugsbetrag dazu beitragen, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe durch mehr Liquidität (durch gesparte Steuern) zu verbessern. Die Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags unterstützt genau dieses Anliegen.
Beispiel:
Ein Existenzgründer in der Baubranche zog von seinem Erstjahrs-Gewinn 2013 für den geplanten Kauf eines Baunutzfahrzeugs einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 Euro ab (voraussichtliche Investitionskosten 100.000 Euro x 40 Prozent). Im Jahr 2014 wurde ihm jedoch klar, dass die in 2015 geplante Investition für das Baunutzfahrzeug tatsächlich wohl 150.000 Euro betragen wird. Folge: Der bisher abgezogene Investitionsabzugsbetrag von 40.000 Euro ist zu niedrig. Der Bauunternehmer könnte insgesamt 60.000 Euro abziehen (voraussichtliche Investitionskosten 150.000 Euro x 40 Prozent).
Folge: Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.11.2014 kann der Bauunternehmer den Investitionsabzugsbetrag aufstocken. Dazu zieht er im Rahmen der Gewinnermittlung für 2014 einen zusätzlichen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 Euro ab.
Tipp: In einer Anlage zur Gewinnermittlung sollten selbständige Handwerker, die einen bereits in den Vorjahren abgezogenen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG aufstocken, auf die neue BFH-Rechtsprechung hinweisen. Dieser Hinweis vermeidet Rückfragen des Sachbearbeiters im Finanzamt .
