In Handwerksbetrieben taucht immer wieder die Frage auf, wie die Kosten für den Kauf von Winterreifen für betriebliche Fahrzeuge steuerlich zu behandeln sind. Als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder im Rahmen der Abschreibung des Dienstwagens? Die Antwort lautet: Sowohl als auch.
Wer für seinen Firmenwagen einen Satz Winterreifen kauft, muss steuerlich folgende Unterscheidung kennen:
- Erstmaliger Winterreifensatz: Beim erstmaligen Kauf von Winterreifen erwartet das Finanzamt, dass die Kosten dem Kaufpreis des Fahrzeugs zugeschlagen und über die sechsjährige Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
- Ersatzkauf: Wer dagegen für einen Firmenwagen bereits einen Satz Winterreifen hat und neue Winterreifen kauft, kann die Kosten sofort im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben verbuchen.
Entscheidend: privates oder betriebliches Fahrzeug
Bei Betriebsprüfungen ist die Nachaktivierung der Kosten für den erstmaligen Kauf von Winterreifen ein Dauerbrenner. Viele Unternehmer versuchen die Aktivierung zu verhindern, indem sie beantragen, die Winterreifen steuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu behandeln.
Danach wären die Reifen bis zu Nettokosten von 410 Euro je Reifen sofort abziehbar. Funktioniert jedoch nicht, weil GWG selbständig nutzungsfähig sein müssen. Ein Reifen alleine kann jedoch ohne Fahrzeug nicht genutzt werden.
Tipp: Nicht selten versuchen Unternehmer, die Kosten für den Kauf von Winterreifen für private Fahrzeuge , in der Gewinnermittlung unterzubringen. Davon ist jedoch dringend abzuraten, selbst wenn private Fahrzeuge auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Denn bei Prüfungen des Finanzamts suchen die Prüfer gezielt nach Kosten für Reifen, die keinem Firmenwagen zugeordnet werden können. Neben Steuernachzahlungen droht dann oftmals leider auch ein Steuerstrafverfahren. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
