Steuer aktuell Solaranlage: Betriebsausgabenabzug für Dachsanierung tabu

Steuerzahler, die sich auf dem Dach ihres Privathauses eine Photovoltaikanlage installieren lassen und den Strom gegen Vergütung ins Netz eines Stromanbieters einspeisen, gelten steuerlich als Gewerbetreibende. Dennoch verweigern die Finanzämter den Betriebsausgabenabzug für die Kosten einer vorherigen Dachsanierung.

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In einem Urteil bestätigten nun die Richter des Bundesfinanzhofs, dass die Kosten für die Dachsanierung im Vorfeld der Installation einer Photovoltaikanlage tatsächlich kein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Auch die Aufteilung der Kosten in private Ausgaben und betriebliche Ausgaben lehnten die Richter ab (BFH, Urteil v. 16.9.2014, Az. X R 32/12; veröffentlicht am 21.1.2015).

In dem Streitfall ließ ein Ehepaar die Photovoltaikanlage auf dem Dach einer privaten Scheune installieren. Dafür wurde das Dach der Scheune vorher extra saniert.

Das Problem der beiden: Die Eheleute konnten dem Finanzamt kein Gutachten vorlegen, das bestätigt, dass die Dachsanierung nur wegen der Installation der Photovoltaikanlage notwendig war (z.B. aus statischen Gründen). Es liegen also gemischte Kosten vor, für die ein Betriebsausgabenabzug mangels Nachweisen zur betrieblichen Notwendigkeit ausscheidet.

Das bedeutet aber im Umkehrschluss: Wer sich einen Gutachter leistet, der die Kosten der Dachsanierung fachmännisch in rein private Sanierungsmaßnahmen und rein betrieblich bedingte Maßnahmen aufteilt, müsste einen teilweisen Betriebsausgabenabzug beim Finanzamt durchsetzen können.

Alternative: Handwerkerleistungen anrechnen

Tipp: Dieses Urteil gilt natürlich nur, wenn es sich um eine Dachsanierung auf einem privaten Gebäude handelt. Lassen Sie auf dem betrieblichen Werkstattgebäude eine Photovoltaikanlage installieren, rechnen die vorab entstandenen Kosten für die Dachsanierung stets in voller Höhe zu den Betriebsausgaben.

Lehnt das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung von Sanierungskosten für Privatgebäude ab, kann alternativ eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Angerechnet auf die persönliche Steuerschuld werden 20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr). dhz

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