Seit 1. Oktober 2014 gelten nicht nur für Bauunternehmer und Gebäudereinigungsfirmen neue Steuerspielregeln zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Auch beim Kauf von bestimmten Metallen im Großhandel kann es dazu kommen, dass der einkaufende Handwerker zum Schuldner der Umsatzsteuer wird.
Kauft ein Handwerker beispielsweise ein Trockenbauprofil bei einem Großhändler für Baustoffe, steht in der Rechnung die Zolltarifnummer des Metalls. Diese Zolltarifnummer entscheidet darüber, ob die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG zur Anwendung kommt oder nicht. Eine Anlage mit den verschiedenen Metallen und deren Zolltarifnummern kann dem BMF- Schreiben vom 26. September 2014 (Az. IV D 3 – S 7279/14/10002) entnommen werden.
Das bedeutet im Klartext: Der Großhändler muss in seiner Rechnung ausweisen, unter welche Zolltarifnummer das bestimmte Metall fällt und weist dafür entweder Umsatzsteuer aus oder verzichtet mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Ausweis der Umsatzsteuer.
Übergangsregelung bis Juni
Nur wenn der Kunde des Großhändlers nicht mit der Einstufung eines Metalls in eine bestimmte Zolltarifnummer einverstanden ist, lohnt sich eine Diskussion mit dem Großhändler. Ansonsten sollten Kunden den Angaben des Großhändlers Glauben schenken.
Tipp: Da Großhändler noch Schwierigkeiten haben, bestimmte Edelmetalle und Metalle einer bestimmten Zolltarifnummer zuzuordnen, hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 gewährt. Bis zu diesem Tag ist es nicht zu beanstanden, wenn die Neuregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Metallen noch nicht angewandt werden (BMF, Schreiben v. 5.12.2014, Az. IV D 3 – S 7279/14/10002). dhz
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