Unternehmer müssen normalerweise die in ihrer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bereits ans Finanzamt abführen, wenn sie die betreffende Leistung erbracht haben. Man spricht von der umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung. Doch es gibt auch die Möglichkeit der Ist-Versteuerung.
Bei der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG muss die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde seine Rechnung begleicht. Die Ist-Versteuerung kommt unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:
- Einnahmen-Überschussrechnung: Ermittelt ein selbständiger Handwerker seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf er seine Umsätze ohne spezielle Erlaubnis des Finanzamts nach der Ist-Versteuerung ans Finanzamt abführen.
- Freiberufler: Auch Freiberufler profitieren automatisch von der Ist-Versteuerung.
- Bilanzierung: Bilanziert ein Handwerksbetrieb, muss die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragt werden. Voraussetzung für die Ist-Versteuerung im Jahr 2015 ist jedoch, dass der Handwerker nachweist, dass sein Umsatz 2014 (Vorjahresumsatz) unter 500.000 Euro lag.
Antrag auf Ist-Versteuerung am Jahresanfang
Bilanzierende Handwerker, denen das Finanzamt die Ist-Versteuerung auf Antrag genehmigt hat, müssen nicht jedes Jahr einen neuen Antrag stellen. Sie profitieren solange von der Ist-Versteuerung, bis ihr Vorjahresumsatz über 500.000 Euro klettert. Wer erstmals einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellt, sollte das so früh wie möglich zum Jahresbeginn angehen.
Tipp: Überschreitet der Vorjahresumsatz die 500.000-Euro-Marke darf im Folgejahr die Ist-Versteuerung für ab dem 1.1. ausgeführte Leistungen nicht mehr angewandt werden. Eines extra Widerrufs der Ist-Versteuerung durch das Finanzamt bedarf es nicht.
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