Steuer aktuell Pauschalsteuer für Sachzuwendungen: Besonderheiten beachten

Schenken ist aus steuerlicher Sicht ganz schön anstrengend. Denn der Schenker muss zahlreiche steuerliche Besonderheiten beachten. Neben dem Betriebsausgabenabzug für Präsente steht die Pauschalsteuer nach § 37b EStG im Fokus bei Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen.

© tom_nulens - stock.adobe.com

In einem Entwurf eines BMF-Schreibens informiert das Bundesfinanzministerium über die steuerlichen Besonderheiten zur Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Sachzuwendungen (BMF, Entwurf vom 11.12.2014, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001). Danach hat der Schenker Folgendes zu beachten:

  • Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Höhe von 30 Prozent der Zuwendungen plus Soli und ggf. Kirchensteuer kann der Schenker bezahlen, damit der beschenkte Kunde in Höhe des Werts des Präsents nichts versteuern muss.
  • Die Pauschalsteuer ist nicht abzuführen, wenn der Beschenkte nicht in Deutschland lebt und deshalb nicht steuerpflichtig in Deutschland ist.
  • Sind die Aufwendungen für ein Präsent nicht als Betriebsausgabe abziehbar (beispielsweise bei Geschenken mit einem Wert von mehr als 35 Euro an einen Kunden oder Geschäftspartner), ist auch die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Beispiel

Sie haben einer Niederlassung in Österreich. Die Mitarbeiter dieser Niederlassung leben und arbeiten allesamt in Österreich. Schenken Sie diesen Mitarbeitern nun jeweils eine Flasche Champagner, müssen Sie dafür keine Pauschalsteuer abführen. Denn diese Mitarbeiter sind in Deutschland nicht steuerpflichtig.

Doppeltes Wahlrecht nutzen

Beschenken Sie Kunden, Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter, können Sie für die Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter die 37b-Steuer ans Finanzamt abführen. Für die Präsente an Kunden und Geschäftspartner können, müssen aber nicht.

Tipp: Um bei Lohnsteuerprüfungen auf der sicheren Seite zu stehen, sollten die das Thema "37b-Steuer" bei Präsenten an Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter thematisieren und mit Ihrem Steuerberater eine klare Vorgehensweise besprechen.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv dhz