Urteil zu Internetauktionen Ebay und Co: Das gilt bei Auktions-Abbruch

Wenn Internetauktionen plötzlich abgebrochen werden, ist der Ärger für den Bieter groß. Das hat ein Verkäufer auf Ebay getan. Der Fall ging vor den BGH. Was nun bei Auktions-Abbruch gilt.

Auktionen bei Ebay dürfen nicht ohne Weiteres vom Verkäufer abgebrochen werden. Das hat der BGH in einem Urteil nun bestätigt. - © Foto: iStock

Verkäufer dürfen ihr Angebot bei einer Internetauktion nicht einfach so zurückziehen, auch wenn es bis zum Ablauf der Auktion noch einige Zeit hin ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Unter Umständen müssen Verkäufer dann dem Höchstbietenden Schadenersatz zahlen.

Schadenersatz für Bieter

Die Richter des BGH haben einem Bieter Recht gegeben, der gegen den vorzeitigen Abbruch einer Auktion auf der Internetplattform Ebay geklagt hatte. Der Kläger kann nun mit 8.500 Euro Schadenersatz rechnen. Darüber hinaus bestätigte der BGH ein Urteil vom November, wonach Angebote auf Internetauktionen in der Regel verbindlich sind.

In dem jetzt entschiedenen Fall ging hatte ein Verkäufer im Mai 2012 ein Stromaggregat zu einem Startpreis von einem Euro im Netz angeboten. Die ganze Aktion sollte zehn Tage laufen. Allerdings ist die Auktion nach zwei Tagen abgebrochen worden. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei einem Euro.

Abschluss rechtmäßigen Kaufvertrags

Nach dem Abbruch wollte der Bieter den Wert des Stromaggregats ersetzt haben, der mit 8.500 Euro beziffert wurde. Der Verkäufer hatte das Aggregat in der Zwischenzeit anderweitig verkauft und berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay. Darin heißt es unter anderem: "Wenn das Angebot noch zwölf Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden".

Der BGH ist der Argumentation allerdings nicht gefolgt: Zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ist demnach ein wirksamen Kaufvertrag über einen Euro geschlossen worden. Da der Anbieter das Aggregat dem Käufer nicht mehr übergeben könne, müsse er Schadenersatzzahlen.

Abbruch nur bei triftigem Grund

Angebote in einer Internetauktion seien verbindlich, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. Sie dürften nur dann zurückgezogen werden, wenn der Verkäufer einen "berechtigten Grund" dafür habe. Das kann den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zufolge der Fall sein, wenn der Verkäufer sich bei den Angaben geirrt hat oder der Artikel in der Zwischenzeit gestohlen wurde. Die Zwölf-Stunden-Frist sei nur ein praktischer Hinweis für die Rücknahme. An den Anforderungen für eine Stornierung ändere das nichts. dhz/dpa