Steuer aktuell Umsätze in der Schweiz: Wichtige Steueränderung beachten

Erbringt Ihr Handwerksbetrieb Bauleistungen in der Schweiz? Wenn ja, sollten Sie eine Steueränderung zum 1. Januar 2015 beachten, die der Schweizer Bundesrat am 12. November 2014 beschlossen hat.

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Bei Umsätzen über 100.000 Schweizer Franken wird ab 1. Januar 2015 Umsatzsteuer in der Schweiz fällig. Bisher konnten deutsche Unternehmer, die in der Schweiz lediglich Arbeitsleistungen ausführten, von einer Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch machen. Hat das deutsche Unternehmern über eine Schweizer MWST-Nummer verfügt, war der Kunde in der Schweiz für diese Umsätze steuerpflichtig.

Neuregelung ab 1. Januar 2015 für Arbeitsleistungen beachten

Ab 1. Januar 2015 werden alle Unternehmen in der Schweiz umsatzsteuerlich erfasst, die reine Arbeitsleistungen in der Schweiz über 100.000 Schweizer Franken ausführen. Darunter fallen alle Arbeiten an Gegenständen – wie z.B. Montage, Reparatur, Installation, Prüfung oder Regulierung.

Tipp: Erbringen Sie regelmäßig Leistungen an Schweizer Kunden und die Umsätze betragen mehr als 100.000 Euro, müssen Sie eine

  • Schweizer Mehrwertsteuer-Nummer beantragen.
  • dazu benötigen Sie in der Schweiz einen Fiskalvertreter (z.B. Handelskammer Deutschland-Schweiz).
  • In der Rechnung muss dann die Schweizer Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Weisen Sie Schweizer Mehrwertsteuer aus, dürfen Sie im Gegenzug die Schweizer Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer gegenrechnen und müssen nur den Differenzbetrag ans Schweizer Finanzamt abführen.

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .   dhz