Steuer aktuell: Umsatzsteuer Bauleistungen: Merkblatt zur "USt 1 TG-Bescheinigung"

Ob ein Auftraggeber bei Beauftragung von Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Schuldner der Umsatzsteuer wird (Steuerschuldnerschaft) bescheinigt seit 1. Oktober 2014 das Finanzamt mit dem Vordruck USt 1 TG. Doch in der Praxis gibt es zahlreiche Fragen.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Die Antworten auf diese Fragen kommen aktuell vom Bayerischen Landesamt für Steuern. In einem Merkblatt sind folgende interessante Infos zur "USt 1 TG-Bescheinigung" zu finden:

  • Der Antragsteller (= Auftraggeber) hat in seinem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung glaubhaft nachzuweisen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10% seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt.
  • Zu den Weltumsätzen für Bauleistungen gehören auch Bauleistungen, die an Privatleute ausgeführt wurden.
  • Derzeit wird keine Negativbescheinigung ausgestellt. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nicht vor, wird der Antrag auf Ausstellung der "USt 1 TG-Bescheinigung" abgelehnt.
  • Hat ein Auftraggeber keine USt 1 TG-Bescheinigung, erbringt aber tatsächlich nachhaltig Bauleistungen, kommt die Steuerschuldnerschaft selbstverständlich auch ohne Bescheinigung zur Anwendung.

Leser-Service: Haben Sie noch spezielle Fragen zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen? Dann stellen Sie uns diese Fragen. Unser DHZ-Steuerexperte erstellt gerade einen Online-Praxisratgeber zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen. Ihre Fragen aus der Praxis sind deshalb herzlich willkommen und werden in diesem Praxisratgeber beantwortet. Auch Fragen von Steuerberatern und Fachleuten werden in diesem Ratgeber näher beleuchtet.

Weitere Steuertipps gibt es im  DHZ-Steuerarchiv .   dhz