Umsatzsteuer Kleinunternehmer: Gültigkeit zum Jahresende prüfen

Wie liefen die Geschäfte in diesem Jahr – ähnlich wie im Vorjahr oder wurde mehr Umsatz erzielt? Zum Jahreswechsel sollten sich Kleinunternehmer kurz Zeit nehmen, um ihre Gewinne und Umsätze einmal genauer anzuschauen. Wann steuerliche Erleichterungen wirken.

Wer weniger als 17.500 Euro im Jahr an Einkommen als Unternehmer hat, muss in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. - © ldprod/Fotolia.com

Wer einen Handwerksberuf als Kleinunternehmer ausführt und nur Gewinne erzielt die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, profitiert von steuerlichen Erleichterungen. Die Grenzen sollten immer zum Jahresende überprüft werden, damit klar ist, ob Sie sie im kommenden Jahr wieder in Anspruch nehmen dürfen.

Rechnungen ohne Umsatzsteuer

Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

Diese Unternehmer brauchen in ihren Rechnungen an Kunden keine Umsatzsteuer auszuweisen und diese auch nicht an das Finanzamt abzuführen. Es darf jedoch im Gegenzug auch keine Vorsteuer gegengerechnet werden. Kleinunternehmer können daher auch auf die Erleichterung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln.

Vereinfachung bei der Einkommensteuer

Auch bei der Einkommensteuer gibt es für kleinere Unternehmer Vereinfachungen. Haben die Betriebseinnahmen 17.500 Euro im Jahr nicht überstiegen, muss die Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) nicht mit dem Formular des Bundesfinanzministeriums erstellt werden.

Einnahmen und Ausgaben können formlos dem Finanzamt übermittelt werden. Auch von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der EÜR ist dieser Unternehmer befreit.

Läuft das Geschäft besser als vermutet und wurde eine dieser Grenzen überschritten, sollten sich Unternehmer auf die entsprechenden Änderungen einstellen und gegebenenfalls das Gespräch mit ihrem steuerlichen Berater suchen. dpa/dhz

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