Zahlt ein Handwerksbetrieb seinen Mitarbeitern anlässlich einer Geschäftsreise Verpflegungspauschalen steuerfrei und sozialversicherungsfrei aus, ist fraglich, ob die Pauschale auch ausbezahlt werden darf, wenn der Mitarbeiter während der Geschäftsreise erkrankt. Das gilt steuerlich.
Die erfreuliche Nachricht: Selbst wenn der Mitarbeiter während der beruflichen Auswärtstätigkeit krank im Bett liegt und deshalb nicht arbeitet, darf der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale dennoch steuer- und abgabenfrei erstatten. Schließlich erhält ein Arbeitnehmer, der für mehrere Wochen geschäftlich im Ausland ist, auch an den Wochenenden Verpflegungspauschalen, obwohl er am Wochenende nicht arbeitet.
Für Krankheitstage gibt es die Verpflegungspauschale
Beispiel: Ein Mitarbeiter befindet sich in Deutschland auf Montage. Der Arbeitgeber bezahlt ihm steuer- und abgabenfrei die steuerlichen Verpflegungspauschalen aus. Die Montage dauert 20 Tage, davon war der Mitarbeiter vier Tage krank im Bett.
Folgende Verpflegungspauschalen darf der Arbeitgeber ausbezahlen:
| Anreisetag | 12 Euro |
| 18 x 24 Euro (auch für die Krankheitstage) | 432 Euro |
| Abreisetag | 12 Euro |
| Gesamte Verpflegungspauschalen | 456 Euro |
Keine Verpflegungspauschale steht dem Mitarbeiter zu, wenn er während der Krankheit nach Hause fährt und sich bis zur Genesung in seiner Wohnung aufhält.
Tipp: Bekommt der Mitarbeiter keine Verpflegungspauschalen erstattet, kann er diese Verpflegungspauschalen anlässlich einer beruflichen Auswärtstätig als steuermindernde Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Auch hier gilt: Für die Krankheitstage gibt es die Verpflegungspauschale auch, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung aufhält. dhz
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