In den nächsten Wochen werden Handwerker, die steuerlich beraten sind, ihre Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2013 beim Finanzamt einreichen. Wer zum 30. oder 31. Dezember 2013 Sonderzahlungen in einen Rürup-Vertrag geleistet hat, profitiert von einem Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin.
Bei Überweisung der Sonderzahlungen in einen Rürup-Vertrag am 30. oder 31. Dezember 2013 erfolgte die Gutschrift im Rürup-Vertrag meist erst am 2. Januar 2014. De Versicherungsgesellschaft bescheinigte daraufhin diese Sonderzahlung erst im Jahr 2014 und nicht mehr im Jahr 2013.
Eingang der Überweisung entscheidend
Doch hier ist eine Besonderheit zu beachten. Im Einkommensteuerrecht gilt für Sonderausgaben das strikte Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Danach gilt eine Zahlung bereits in dem Zeitpunkt als abgeflossen, in dem der Überweisungsauftrag bei der Bank einging.
Ist der Überweisungsauftrag also bereits am 30. oder 31. Dezember 2013 bei der Bank eingegangen, dürfen die Rürup-Beiträge noch im Jahr 2013 – abweichend von der Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft – als Sonderausgaben abgezogen werden (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 309 vom 2.10.2014; Kurzanweisung Nr. 50).
Tipp: Handwerker, die ihre Steuererklärung 2013 in Kürze beim Finanzamt einreichen, sollten in vergleichbaren Fällen mit Ihrem Steuerberater absprechen, wie sie am besten fahren. Denkbar sind zwei Überlegungen:
- Für 2013 drohen Nachzahlungen: Drohen für 2013 hohe Nachzahlungen, macht es Sinn die am 30. oder 31. Dezember 2013 überwiesenen Rürup-Beiträge noch als Sonderausgaben für 2013 geltend zu machen.
- Höherer Sonderausgabenabzug 2014: Spielt es keine Rolle, in welchem Jahr der Sonderausgabenabzug erfolgt, sollten Handwerker die Sonderausgaben – wie von der Versicherung bescheinigt – erst im Jahr 2014 abziehen. Denn Beitragszahlungen in eine Rürup-Rente sind im Jahr 2013 zu 76 Prozent abziehbar und im Jahr 2014 bereits zu 78 Prozent.
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