Steuer aktuell: Außergewöhnliche Belastung Unterstützungszahlung: Neue Kontrollmöglichkeit ab 2015

Unterstützt ein selbständiger Handwerker seine Eltern finanziell oder sein Kind, für das er kein Kindergeld mehr bekommt, kann er für diese Unterstützungsleistungen bis zu 8.354 Euro pro Person als außergewöhnliche Belastung von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Ab 2015 gilt für den Steuerabzug jedoch eine neue Voraussetzung.

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Der Steuerabzug für Unterstützungsleistungen ist ab 2015 nur noch möglich, wenn der Leistende die Identifikationsnummer der unterstützten Person in seiner Steuererklärung angibt. Hintergrund ist wohl, dass der abziehbare Höchstbetrag sich mindert, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro hat. Das lässt sich bei Mitteilung zur Identifikationsnummer der unterstützten Person ab 2015 nun problemlos überprüfen.

Beispiel: Sie unterstützen Ihre 32 Jahre alte Tochter finanziell, die als Arbeitslose nur 5.000 Euro pro Jahr zum Leben hat. Sie zahlen Ihr 8.000 Euro pro Jahr. Durch die Angabe der Identifikationsnummer erfährt das Finanzamt von den 5.000 Euro, die Ihre Tochter vom Staat bekommen hat. Abziehbar als außergewöhnliche Belastung sind danach:

Abziehbarer Höchstbetrag 8.354 Euro
Kürzung um Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die über 624 Euro liegen (5.000 Euro – 624 Euro) -4.376 Euro
= maximal abziehbare Unterhaltsaufwendungen 3.978 Euro

Tipp: Durch diese neue Überprüfungsmöglichkeit können natürlich auch Steuersünden der letzten Jahre aufgedeckt werden. Das bedeutet im Klartext: Haben Sie dem Finanzamt in den Vorjahren eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person verschwiegen, kann das durch die Angabe des Identifikationsnummer ab 2015 nun rückwirkend ans Tageslicht kommen und gegebenenfalls als Steuerhinterziehung ausgelegt werden. dhz

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