Zur Weihnachtszeit sitzt bei potentiellen Kunden der Geldbeutel lockerer. Handwerksbetriebe können mit Steuervergünstigungen werben. Allerdings müssen Handwerkerleistungen direkt bezahlt werden. Warum sich Geschenkgutscheine und der Handwerkerbonus gegenseitig ausschließen.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob ein Geschenkgutschein und der Handwerkerbonus sich gegenseitig ausschließen. Die Antwort lautet leider "ja". Denn die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es nur, wenn Zahlungen für Handwerkerleistungen geleistet werden. Verkaufen Sie dagegen Geschenkgutscheine, erfolgt die Zahlung des Kunden für den Geschenkgutschein und nicht für eine konkrete Handwerkerleitung .
Der Steuerzahler, der die Steueranrechnung von 20 Prozent der Handwerkerleistungen, maximal 1.200 Euro im Jahr, beantragt, kann die Zahlungen außerdem über sein Bankkonto oftmals nicht nachweisen.
Beispiel: Sie verkaufen einem Kunden in der Weihnachtszeit 2014 einen Geschenkgutschein im Wert von 500 Euro. Diesen Gutschein schenkt der Kunde seiner Tochter, die ihn im Jahr 2015 für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt einlöst. Steht der Tochter die Steueranrechnung von 100 Euro zu?
Antwort: Nein, weil nicht alle Voraussetzungen für die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht erfüllt sind:
| Voraussetzungen | Ja | Nein |
| Rechnung auf Namen der Tochter? | X | |
| Überweisung im Jahr 2015 durch Tochter? | X |
Tipp: Verkaufen Sie Geschenkgutscheine und der Kunde hakt nach, ob bei Einlösung des Gutscheins durch den Beschenkten eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen möglich ist, sollten Sie keine Aussage dazu treffen. Sie sind schließlich kein Steuerspezialist. Verweisen Sie den Kunden auf seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .