Bei der Steuerschuldnerschaft kommt es immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt, wenn nicht klar ist, ob eine Bauleistung vorliegt oder nicht. Wichtig ist, was auf der Rechnung steht. Das gilt beim Einbau von Betriebsvorrichtungen.
Stufen Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfer des Finanzamts Angaben auf einer Rechnung als Bauleistungen ein, prüfen Sie die Anwendung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG – vor allem dann, wenn die Rechnung über solche Bauleistungen Umsatzsteuer ausweist. Dann wird auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft gepocht. Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer deshalb ein zweites Mal ans Finanzamt abführen. Doch nicht immer ist das Finanzamt im Recht.
In einem Urteilsfall entwickelte eine Firma aus Einzelbauteilen eine Entrauchungsanlage, die sie bei einem Kunden in dessen Betriebsgebäude einbauen ließ. Bei einer Betriebsprüfung des Kunden kam es, wie es kommen musste. Ein (über)eifriger Prüfer des Finanzamts stufte die Anlage als Gebäudeteil ein. Da also Bauleistungen an einem Gebäude stattgefunden haben, pochte er auf Anwendung der Steuerschuldnerschaft und forderte vom Kunden die bislang nicht nach § 13b UStG einbehaltene Umsatzsteuer.
BFH zeigt rote Karte
Der Bundesfinanzhof zeigte dem Prüfer nun die dunkelrote Karte. Bei der Entrauchungsanlage handelt es sich nicht um einen Gebäudeteil, sondern um eine Betriebsvorrichtung . Dadurch scheidet die Anwendung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus ( BFH, Urteil v. 28.8.2014, Az. V R 7/14; veröffentlicht am 12.11.2014). In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen lagen im Urteilsfall jedoch nicht vor.
Tipp: Sie können als Auftraggeber bei nachträglicher Steuerschuldnerschaft zwar die finanzielle Belastung im Rahmen einer Rechnungsberichtigung neutralisieren (Leistender Unternehmer stellt nachträglich eine Nettorechnung mit zahlt die Umsatzsteuer an Sie zurück). Doch auf den Nachzahlungszinsen für die rückwirkende Umsatzsteuerzahlung ans Finanzamt bleiben Sie sitzen. In der Praxis empfiehlt es sich, dass Sie zweifelhaften Rechnungen Ihrem Steuerberater vorlegen. dhz
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