Kosten für die Erstausbildung Werbungskosten: Vorteile für Azubis in Aussicht

Auch für Azubis, die für ihre Erstausbildung kein Geld bekommen, kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben. Der Bundesfinanzhof hat sich dafür ausgesprochen, dass Kosten für eine Erstausbildung künftig als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Was das Urteil für die Praxis bedeutet.

Bernhard Köstler

In seltenen Fällen müssen Azubis für die Erstausbildung bezahlen. Sie werden künftig eventuell von einer neuen Rechtsprechung profitieren. Der BFH will sie steuerlich besser stellen. - © Foto: tunedin/Fotolia

Ausgaben, die einem Auszubildenden oder einem Studenten im Zusammenhang mit einer Erstausbildung entstehen, dürfen nach Ansicht der Finanzverwaltung nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug ist auf 6.00 0 Euro beschränkt. Doch der Sonderausgabenabzug läuft ins Leere, wenn der Azubi oder der Student keine Einkünfte erzielt hat.

Deshalb hat sich der Bundesfinanzhof in mehreren Beschlüssen nun dafür ausgesprochen, dass Kosten für eine Erstausbildung, die im Zusammenhang mit späteren Einkünften anfallen, als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Das letzte Wort hat nun das Bundesverfassungsgericht.

Wer ist von den Urteilen des Bundesfinanzhofs betroffen?

Die Urteile des Bundesfinanzhofs sind für alle Azubis und Studenten von Bedeutung, die während des Studiums keine Ausbildungsvergütung erhalten bzw. neben dem Studium nichts verdienen, aber dennoch Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung bzw. mit dem Studiumzu tragen haben. Das könnte in folgenden Situationen in Betracht kommen:

  • Ein Azubi bekommt die Chance seines Lebens und darf bei einem international angesehenen Modedesigner eine Schneiderlehre absolvieren. Doch anstatt einer Ausbildungsvergütung muss der Lehrling Geld für diese Ausbildung bezahlen.
  • Ein Abiturient beginnt direkt nach dem Abitur mit seinem Studium. Einkünfte hat er keine, dafür aber Ausgaben für sein Studium .

Praxis-Tipp: Der klassische Azubi, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Ausbildungsvergütung erhält, ist von diesen Urteilen nicht betroffen. Er kann dem Finanzamt schon immer sämtliche Ausgaben als Werbungskosten präsentieren.

Praxisfall verdeutlicht das steuerliche Problem des Sonderausgabenabzugs

Beispiel: Hat ein Azubi wegen eines betrieblichen Auslandsaufenthalts beispielsweise Kosten von 10.00 0 Euro pro Jahr im Zusammenhang mit seiner Ausbildung, hätte das steuerlich ohne Einkünfte nach aktueller Gesetzeslage folgende Konsequenzen:

Einkünfte 0 Euro
Sonderausgaben für Ausbildung (beschränkt auf 6.00 0 Euro ) 6.00 0 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 0 Euro

Ohne Einkünfte würde sich für den Azubi kein Steuervorteil ergeben. Die Ausgaben sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für alle Zeiten verloren.

Praxis-Tipp: Anders sieht es aus, wenn der Azubi anstatt des Sonderausgabenabzugs vorweggenommene Werbungskosten geltend machen darf (BFH, Beschlüsse v. 17.7.2014, Az. VI R 2/12, Az. IV R 8/12; veröffentlicht am 5.11.2014). In diesem Fall muss das Finanzamt einen Verlust feststellen. Und dieser Verlust darf in späteren Jahren mit Arbeitslohn oder Gewinnen steuersparend verrechnet werden.

Variante: Hat ein Azubi wegen eines betrieblichen Auslandsaufenthalts beispielsweise Kosten von 10.00 0 Euro pro Jahr im Zusammenhang mit seiner Ausbildung, würde das steuerlich ohne Einkünfte nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung folgende Konsequenzen:

Einkünfte 0 Euro
Vorweggenommene Werbungskosten für Ausbildung (keine Beschränkung auf 6.00 0 Euro ) 10.00 0 Euro
Zu versteuerndes Einkommen -10.00 0 Euro
Feststellung eines verrechenbaren Verlusts 10.00 0 Euro

Würde der Azubi nun im nächsten Jahr einen Nebenjob absolvieren und würde 15.00 0 Euro pro Jahr verdienen, müsste er davon nur 5.00 0 Euro versteuern, weil der vom Finanzamt festgestellte Verlust steuersparend saldiert wird (sog. Verlustvortrag). Auch ein Verlustrücktrag des Verlustes ins Vorjahr ist möglich, wenn im Vorjahr Einkünfte erzielt wurden.

Bundesfinanzhof schaltet Bundesverfassungsgericht ein

Die am 5. November 2014 veröffentlichten Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind leider nur ein erster Etappensieg . Die Richter des Bundesfinanzhofs haben die Beschlüsse nun dem obersten Gericht, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, zur Entscheidung vorgelegt.

Vorgehensweise für Azubis und Studenten

Azubis und Studenten, die direkt nach der Schule ihre Ausbildung angetreten haben oder ein Studium aufgenommen haben und dabei nichts verdienen, sollten zur Wahrung dieses möglichen Steuerprivilegs folgendermaßen vorgehen:

  1. Es sind alle Rechnungen zu sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung (ohne Vergütung) oder mit dem Studium anfallen.
  2. Es muss nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Neben dem Mantelbogen ist hier die Anlage N auszufüllen. Einnahmen sind keine einzutragen, wenn keine angefallen sind. Es sind nur die Ausgaben aufzulisten.
  3. Stellen Sie auf eine extra Blatt zur Einkommensteuererklärung klar, dass es sich hier um vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium bzw. mit einer Erstausbildung handelt.
  4. Beantragen Sie mit Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung (BFH, Beschlüsse v. 17.7.2014, Az. VI R 2/12, Az. IV R 8/12) auf diesem Extrablatt die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts bzw. einen steuersparenden Verlustrücktrag ins Vorjahr.
  5. Lehnt das Finanzamt den Abzug vorweggenommenen Werbungskosten und die Verlustfeststellung ab und gewährt nur den nutzlosen Sonderausgabenabzug, legen Sie Einspruch ein und beantragen mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht biszu einem endgültigen Richterspruch aus Karlsruhe ein Ruhen des Einspruchsverfahrens.
  6. Dann heißt es abwarten, wie die Richter des Bundesverfassungsgerichts sich entscheiden.

Eltern sollten ihre Kinder informieren

Eltern sollten Ihres Kinder über diese neue BFH-Rechtsprechung informieren und dazu ermuntern selbst ohne Einkünfte eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und dem Finanzamt hierbei die Kosten für ihre Ausbildung bzw. für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten aufzulisten.