Entdecken Sie in einem Steuerbescheid aus vergangen Jahren einen Fehler zu Ihren Lasten, gibt es Möglichkeiten, das Finanzamt zur Änderung des Bescheids zu bewegen. Lesen Sie, wie Sie zu Ihrem Recht kommen. Hilfe bieten zudem Checklisten und Musterschreiben.
Bernhard Köstler

Änderungen möglich trotz gültigem Bescheid
Ist die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid grundsätzlich bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme .
Unter bestimmten Voraussetzungen kann innerhalb der Festsetzungsfrist selbst Jahre nach dem Bescheiddatum noch eine Änderung eines fehlerhaften Steuerbescheids durchgesetzt werden. Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids kommt dabei unter anderem in folgenden Situationen in Frage:
- Das Finanzamt hat einen Schreib-, Tipp- oder Übertragungsfehler begangen.
- Der Sachbearbeiter im Finanzamt hat einen Fehler von Ihnen übernommen, den er bei gewissenhafter Bearbeitung der Steuererklärung eigentlich hätte erkennen müssen.
- Sie entdecken neue Tatsachen, die die Steuerlast senken und es ist nicht Ihre Schuld, dass diese Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.
Festsetzungsfrist darf noch nicht abgelaufen sein
Eine Bescheidänderung nach Ablauf der Einspruchsfrist ist nur möglich, wenn für das betreffende Jahr die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben und beträgt vier Jahre .
Nach Ablauf dieser Festsetzungsfrist ist eine Bescheidänderung zu Ihren Gunsten ausgeschlossen (§ 169 Abgabenordnung).
Beispiel: Sie entdecken im Einkommensteuerbescheid 2009 einen Tippfehler, der zu einer zu hohen Steuerfestsetzung geführt hat. Die Einkommensteuererklärung 2009 wurde im Jahr 2010 beim Finanzamt eingereicht. Wie lange kommt eine Bescheidänderung in Betracht?
Ermittlung der Festsetzungsfrist
| Beginn der Festsetzungsfrist (Ende des Jahres, in dem die Einkommensteuererklärung 2009 ans Finanzamt übermittelt wurde) | 31.12.2010 |
| Dauer der Festsetzungsfrist | 4 Jahre |
| Ende der Festsetzungsfrist | 31.12.2014 |
Antwort: Die Bescheidänderung ist nur noch bis zum 31. Dezember 2014 möglich. Danach kann das Finanzamt keinen geänderten Steuerbescheid für das Steuerjahr 2009 mehr festsetzen.
Tippfehler, Zahlendreher des Finanzamts oder unerkannte eigene Fehler
Stellen Sie nach Jahren fest, dass das Finanzamt Ihren Gewinn statt mit 69.700 Euro mit 96.700 Euro festgesetzt hat, ist das ein typischer Zahlendreher. Dagegen können Sie vorgehen mit einem Antrag auf Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 Abgabenordnung).
| Praxis-Tipp: Eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit kommt immer dann in Betracht, wenn es sich bei dem Fehler zu Ihren Lasten nicht um einen Rechtsirrtum handelt, sondern um einen Flüchtigkeitsfehler. Dabei gilt folgende Besonderheit. Nicht nur Tipp- oder Übertragungsfehler sowie Zahlendreher können noch Jahre später korrigiert werden, sondern auch ihre eigenen Fehler. Das funktioniert immer dann, wenn das Finanzamt Ihren Fehler beingewissenhafter Überprüfung der Steuererklärung hätte erkennen müssen. |
Beispiel: Sie stellen beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung fest, dass Sie im Vorjahr versehentlich die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe behandelt haben. Da dem Sachbearbeiter dieser Fahler hätte auffallen müssen, kommt eine Bescheidänderung wegen offenbarer Unrichtigkeit in Betracht. Beim Abgleich der Zahllast der Umsatzsteuerjahreserklärung mit dem Formular EÜR zur Gewinnermittlung hätte der Fehlen nämlich auffallen müssen.
Änderung eines Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen
Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids kommt auch dann in Betracht, wenn Sie dem Finanzamt neue Tatsache präsentieren und glaubhaft nachweisen, dass Sie keine Schuld trifft, dass dem Finanzamt steuererhebliche Tatsachen erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bekannt werden (§ 173 Abgabenordnung).
| Praxis-Tipp: Anträge auf Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abgabenordnung scheiten meist daran, dass das eigene Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache nicht widerlegt werden kann. Doch wie das folgende Beispiele zeigt, funktioniert diese Änderungsvorschrift jedoch in Einzelfällen. |
Beispiel: Ein Handwerker mit gesundheitlichen Einschränkungen bekommt im Jahr 2014 einen Bescheid über die Festsetzung eines Behinderungsgrades in Höhe von 70 Prozent – und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2012.
Folge: Hier liegt eine neue Tatsache vor, deren nachträgliches Bekanntwerden nicht die Schuld des Handwerkers war. Das Finanzamt muss die Steuerbescheide 2012 und 2013 ändern und einen steuermindernden Behinderten-Pauschbetrag gewähren.