Steuer aktuell: Scheinselbstständigkeit Unternehmer haben Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Existenzgründer im Handwerk erhalten vom Finanzamt kurz vor dem Start oder ab Beginn der gewerblichen Tätigkeit einen Gründerfragebogen zugeschickt. Ergeben sich daraus Zweifel, ob es sich bei dem Gründer wirklich um einen Selbständigen handelt oder nicht doch eher um einen Arbeitnehmer, verweigern Finanzbeamte oftmals die Zuteilung einer Steuernummer. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen nun klarstellte.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Verweigert das Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke, weil es sich bei dem vermeintlichen Existenzgründer eher um einen Scheinselbständigen (= Arbeitnehmer) handelt, führt das in der Praxis zu erheblichen Problemen. Denn ohne Steuernummer kann der Jungunternehmer keine Rechnung stellen, aus der ein anderer Unternehmer einen Vorsteuererstattungsanspruch bekommt. Das wiederum führt dazu, dass die Geschäftsbeziehungen scheitern und womöglich die gesamte Existenzgründung scheitert.

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Die Richter des Finanzgerichts Sachsen entschärfen die Situation für Existenzgründer nun. Ein Existenzgründer hat einen Anspruch darauf, dass ihm das Finanzamt eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zuordnet.

Die Frage, ob der Gründer nun tatsächlich eher Arbeitnehmer als Unternehmer ist, muss das Finanzamt in einem zweiten Schritt klären. Vorher muss es aber ohne Wenn und Aber eine Umsatzsteuernummer vergeben (FG Sachsen, Urteil v. 13.8.2014, Az. 8 K 650/14).

Tipp: Fraglich, ob ein Gründer nun tatsächlich selbständig oder steuerlich eher als Arbeitnehmer einzustufen ist, stellt sich vor allem in folgenden Situationen:

  • Der Handwerker hat nur einen einzigen Auftraggeber und
  • hat kein eigenes Personal und
  • hat kein Unternehmerrisiko und
  • kann keine eigenständigen Entscheidungen treffen (unterliegt den Weisungen seines Auftraggebers = Arbeitgebers)
Dennoch muss das Finanzamt nach dem Urteil des Finanzgericht Sachsen bei diesen Kriterien erst einmal eine Steuernummer zuteilen und anschließend gegebenenfalls im Rahmen einer Außenprüfung klären, ob ein Gründer nun tatsächlich selbständig ist oder nicht. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .