Mitarbeitern, die mit ärztlichem Attest krankfeiern, ist schwer beizukommen. Doch wenn der Vorgesetzte seinen Mitarbeiter in der Öffentlichkeit beim Arbeiten antrifft, so darf er ihn zum Beweis fotografieren. Was Chefs sonst zu Krankmeldungen wissen müssen, lesen Sie hier.
Barbara Oberst

Seit vier Wochen krank, aber Auto waschen? Der Vorgesetzte eines Mannes hatte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters und fotografierte ihn kurzerhand mit der Handykamera, als er ihn an der Autowaschanlage antraf. Es kam noch vor Ort zu einem Streit, der Mitarbeiter wurde handgreiflich. Letztlich trafen sich die Parteien vor Gericht wieder.
Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied, dass der Vorgesetzte im Recht war. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch andere Tatsachen entwertet werden – beispielsweise durch ein Foto, wie es der Vorgesetzte machte.
Im konkreten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Mainz (Az. 10 SaGa 3/13) war der Mitarbeiter aufgrund einer neurologischen Erkrankung zwar zu Recht krankgeschrieben. Doch auf einem ärztlichen Attest steht kein Befund. Der Vorgesetzte konnte nicht wissen, dass sein Mitarbeiter durchaus krank und trotzdem körperlich fit war, auch wenn das Attest von einem Neurologen ausgestellt worden war.
Arbeitsunfähig nicht gleichbedeutend mit krank
Als arbeitsunfähig gilt ein Versicherter dann, wenn er aufgrund einer Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann oder die Gefahr besteht, dass seine Erkrankung dadurch verschlimmert wird. Je nach Beruf können also ganz unterschiedliche Faktoren zur Arbeitsunfähigkeit führen. Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht zwangsweise “krank“ wirken.
Wer vom Arzt krankgeschrieben wurde, muss a lles unterlassen, was dem Genesungsprozess entgegensteht. Konkret heißt das: Ist der Arbeitnehmer wegen einer Depression krankgeschrieben, spricht nichts gegen das Autowaschen. Bei einer Krankschreibung aufgrund einer Schultergelenksverletzung sähe es anders aus.
Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten hier die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Arbeitnehmer muss seine Krankheit nach § 5 EntgFG “unverzüglich“ bei seinem Arbeitgeber melden, das heißt, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er normalerweise seinen Dienst antreten würde, sollte er bei der Arbeit anrufen.
Ärztliches Attest nötig
Im Normalfall ist ein ärztliches Attest erst ab dem vierten Krankheitstag nötig. Der Arbeitgeber kann die ärztliche Bescheinigung aber auch schon früher verlangen. Er braucht hierzu keinen besonderen Anlass und muss die Maßnahme auch nicht begründen, wie das Bundesarbeitsgericht entschied (BAG, Urteil vom 14. November 2012 – Az. 5 AZR 886/11). Bei vorliegendem Attest ist der Arbeitgeber sechs Wochen lang zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
"Morgen feiere ich krank"
Doch viele Arbeitnehmer haben einen Arzt an ihrer Seite, der recht großzügig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt. Dieses Attest wiegt schwer. Nur, wenn der Arbeitgeber sehr deutliche Indizien dafür hat, dass sein Mitarbeiter in Wirklichkeit krankfeiert, hat er eine Chance, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.
Solche Indizien sind beispielsweise das Ignorieren der Aufforderung einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, die vorherige Ankündigung "morgen feiere ich krank" oder das Beobachten des angeblich Kranken bei Tätigkeiten, die zur Erkrankung nicht passen.
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit (AU) eines Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse des Arbeitnehmers um eine Begutachtung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bitten (§ 275 SGB V). Die Krankenkassen sind zu einem solchen Gutachten verpflichtet, wenn die Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung einen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Je nach Ausgangslage wird dieses in der sozialmedizinischen Fallberatung bei der Krankenkasse, nach Aktenlage oder wenn es erforderlich ist, auch nach einer körperlichen Untersuchung des Versicherten erstellt. Die Gutachter beschreiben in dem Gutachten die Leistungseinschränkungen des Versicherten und bewerten sie im Hinblick auf die Fortdauer der AU. Bei der Beurteilung der AU sind körperlicher, geistiger und seelischer Zustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Gutachter können hierzu auch medizinische Informationen von den behandelnden Ärzten einholen.
Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich "krankfeiert" und sich somit die Entgeltfortzahlung erschleicht, so kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, auch ohne vorherige Abmahnung.
Interessante Urteile:
- BAG, Urteil v. 14.11.2012, 5 AZR 886/11: Ein Arbeitgeber darf von seinem Arbeitnehmer auch ohne besondere Verdachtsmomente, einen sachlichen Grund oder eine entsprechende Begründung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen.
- BAG, Urteil v. 19.2.1997, 5 AZR 83/96: Bezweifelt der Arbeitgeber trotz Attest die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters, muss er Tatsachen anführen, die diese Zweifel rechtfertigen. Zweifel an der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zulassen.
- Landesarbeitsgericht Sachsen, 3 Sa 229/06: Hält der behandelnde Arzt den Arbeitnehmer für arbeitsunfähig, so gilt er als arbeitsunfähig – selbst dann, wenn ein amtsärztliches Gutachten ihn als dienstfähig einstuft.
- LAG Köln, Urteil v. 17.4.2002, 7 Sa 762/01: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der Arzt die Bescheinigung ohne Untersuchung ausstellt oder sie rückdatiert.
- LAG Hamm, Urteil v. 10.9.2003, 18 Sa 721/0: Drohen mit Erkrankung kann ebenfalls Vermutung der Arbeitsunfähigkeit erschüttern.
- BAG, Urteil v.12.3.2009, 2 AZR 251/07: Bereits die Ankündigung einer zukünftigen Krankheit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- LAG Niedersachsen, Urteil v. 7.5.2007, 6 Sa 1045/05 : Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, Kündigung und zeitlichem Zusammenfallen mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag.
- LAG Hamm, Urteil v. 8.6.2005, 18 Sa 1962/04: Nichterscheinen zur Untersuchung beim Medizinischen Dienst und ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- LAG Hessen, Urteil v. 1.4.2009, 6 Sa 1593/08: Vorgetäuschte Krankmeldung durch Detektiv bewiesen, dem der „arbeitsunfähige“ Mitarbeiter Leistungen in Schwarzarbeit anbot.