Wer nach einer Prüfung des Finanzamts Steuern für längst vergangene Jahre nachzahlen muss, dem werden meist sehr hohe Nachzahlungszinsen in Rechnung gestellt. Sogar sechs Prozent Zinsen pro Jahr sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig.
Nachzahlungszinsen des Finanzamts werden ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs fällig und betragen pro Monat 0,5 Prozent (§ 233a Abgabenordnung). Fallen diese Zinsen für Steuern an, die nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Soli, Gewebesteuer ab 2008), sind auch Nachzahlungszinsen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen .
Beispiel: Nach einer Betriebsprüfung bei Handwerker Huber setzt das Finanzamt Steuernachzahlungen zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2009 in Höhe von 30.000 Euro fest, die am 30. Oktober 2014 zur Zahlung fällig werden.
Folge: Es entstehen mit dieser Steuernachzahlung folgende Zinsen:
| Verzinsungszeitraum | Zinsmonate | Zinsen |
| 1.4.2011 bis 31.12.2011 | 9 | 4,5% |
| 1.1.2012 bis 31.12.2012 | 12 | 6% |
| 1.1.2013 bis 31.12.2013 | 12 | 6% |
| 1.1.2014 bis 30.10.2014 | 10 | 5% |
| Gesamt | 43 Monate | 21,5% |
Handwerker Huber muss also zusätzlich zu seiner hohen Steuernachzahlung 6.450 Euro Steuerzinsen ans Finanzamt überweisen. Zumindest für Jahr bis 2011 ist dieser "Wucherzins" in Ordnung (Bundesfinanzhof, Urteil v. 1.7.2014, Az. IX R 31/13; veröffentlicht am 24.9.2014).
Tipp: Doch der Zinsstreit geht nun in die nächste Runde. In einer Bundestags-Drucksache hat sich die Fraktion Die Linke im Rahmen einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung gewandt und möchte wissen, ob diese sechs Prozent angesichts der niedrigen Kapitalmarktzinsen nicht zu hoch sind und gesetzt werden müssten (BT-Drucks. 18/2595). Möglicherweise kommt es zumindest für die Zukunft zu einer Senkung des Zinssatzes . dhz
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