Steuer aktuell Vorsteuerkürzung bei zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer

Kann der Prüfer des Finanzamts eine erstattete Vorsteuer zurückfordern, wenn der Verkäufer eines Produkts rückwirkend weniger Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen darf? Die Antwort auf eine aktuelle DHZ-Leseranfrage.

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Leseranfrage: Ich habe von einem Land- und Forstwirt Getreide gekauft. Der Land- und Forstwirt hat mir seit jeher Rechnungen mit 10,7 Prozent Umsatzsteuerausweis gestellt. Diese 10,7 Prozent habe ich vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen. Bei einer Umsatzsteuerprüfung möchte der Prüfer nun jedoch nur sieben Prozent Vorsteuer anerkennen, weil der Land- und Forstwirt rückwirkend zur Regelbesteuerung gewechselt ist und seither nur sieben Prozent Umsatzsteuer ausweisen darf. Was kann ich tun?

Antwort: Der Prüfer darf die Vorsteuer von 3,7 Prozent tatsächlich zurückfordern, weil Sie nur einen Vorsteuerabzug von sieben Prozent haben. Das bedeutet im Klartext: Sie müssen erst einmal ans Finanzamt bezahlen, leider oftmals mit Nachzahlungszinsen.

Rückforderung vom Land- und Forstwirt

Sie sollte im zweiten Schritt eine vom Land- und Forstwirt berichtigte Rechnung anfordern, in denen nur sieben Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Den Differenzbetrag von 3,7 Prozent muss er Ihnen dann wieder erstatten. Auf den Nachzahlungszinsen des Finanzamts bleiben Sie aber leider sitzen.

Tipp: Um erst gar nicht in diese steuerlich unangenehme Situation zu kommen, sollten Sie alle zwei bis drei Monate bei Land- und Forstwirten nachhaken, ob diese noch 10 Prozent Umsatzsteuer ausweisen oder doch nur 7 Prozent. Denn ist der Land- und Forstwirt bereits verstorben, insolvent oder hat seinen Betrieb bereits aufgegeben, kann er Ihnen auch keine berichtigten Rechnungen mehr ausstellen und Sie bleiben voll auf den Steuernachzahlungen sitzen.

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