Eine Scheidung geht meist richtig ins Geld. Schuld sind meist hohe Anwalts- und Gerichtskosten, obwohl sich die Ex-Ehegatten eigentlich einig waren. Doch die Finanzämter verweigern oftmals eine Steuerminderung. Ein Überblick über laufende Musterprozesse zum Thema.
Musterprozesse für Scheidungskosten bis 2012
Fraglich ist, ob die Anwalts und Gerichtskosten auch für Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbundes abziehbar sind. Zur Diskussion stehen: Kosten für Ermittlung Zugewinnausgleich, Kindesunterhalt, nachehelichem Unterhalt oder Wohnungsräumung. Hier laufen derzeit folgende Musterprozesse beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 5/12, X R 34/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 74/12).
Musterprozesse für Scheidungskosten ab 2013
Ab 2013 sollen Scheidungskosten generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden. Das gilt sowohl für die Kosten der eigentlichen Scheidungssache als auch für die Scheidungsfolgesachen. Ob das rechtens ist, prüft aktuell das Finanzgericht München (Az. 13 K 1421/14).
Tipp: Nach einer Scheidung sollten Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für die angefallenen Kosten beantragen. Lehnt der Sachbearbeiter im Finanzamt den Abzug ab, legen Sie gegen den betreffenden Steuerbescheid Einspruch ein und bitten um ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis die Gerichte zu einem endgültigen Urteilsspruch gekommen sind. dhz
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