Rückforderungen können für Handwerksbetriebe existenzbedrohend sein. Zwei BGH-Entscheidungen zeigen, wie sie sich schützen können.
Karsten Kiesel

Viele Handwerksbetriebe arbeiten als Subunternehmer für Unternehmen aus dem Bauwesen. Muss eines dieser Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen, hat das enorme Auswirkungen für alle Beteiligten. Für Handwerksbetriebe ist davon die Insolvenzanfechtung besonders relevant. Wenn der Vertragspartner schon länger finanzielle Probleme hatte und der Subunternehmer davon wusste, fordert der Insolvenzverwalter oftmals erhaltene Zahlungen zurück – im Extremfall bis zu zehn Jahre rückwirkend. Bei Handwerksbetrieben kommt hinzu, dass Insolvenzverwalter häufig deren Gesellschafter auffordern, gezahlte Vergütungen zu erstatten.
Fakt ist: Solche Rückforderungen können für Handwerksbetriebe und deren Gesellschafter durchaus existenzbedrohend sein. Mit zwei aktuellen Entscheidungen zeigt der Bundesgerichtshof (BGH), wie sie sich davor schützen können.
BGH-Urteil vom 17. Juli 2014: Vorteile bei Subunternehmerkonstruktionen
Im Hinblick auf die Anfechtung sind so genannte Direktzahlungen besonders problematisch. Diese liegen etwa vor, wenn ein Bauherr nicht an seinen Vertragspartner – zum Beispiel einen Generalunternehmer in der Krise – zahlt, sondern direkt an den Handwerksbetrieb, der die Leistung als Subunternehmer ausführt. Der BGH zeigt nun einen Weg auf, wie Direktzahlungen anfechtungssicher gestaltet werden können.
Wenn alle Beteiligten rechtzeitig vereinbaren, dass der Bauherr den Handwerksbetrieb direkt zu bezahlen hat, gilt die Direktbezahlung als kongruente Deckung. Sie ist dann als Bargeschäft vor der Insolvenzanfechtung geschützt. Dazu müssen alle drei Beteiligten die Vereinbarung schließen, bevor eine neue Werklohnrate für die konkrete Leistung des Handwerkbetriebs fällig ist.
Eine rückwirkende Vereinbarung ist wirkungslos. Eine Vereinbarung zur Direktzahlung, die, wie es in § 16 Abs. 6 VOB/B vorgesehen ist, nur zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer geschlossen wird, reicht ebenfalls nicht aus.
Abschluss einer Vereinbarung
Grundsätzlich gilt: Um sich vor Anfechtungsrisiken zu schützen, sollten Handwerksbetriebe, die als Subunternehmer tätig sind, rechtzeitig auf den Abschluss einer dreiseitigen Vereinbarung über die Direktbezahlung hinwirken. Es ist jedoch in der Regel nicht möglich, eine solche Vereinbarung bereits bei Auftragserteilung durchzusetzen. Daher sollte im Hinblick auf die Vergütung für künftige Leistungen umgehend gehandelt werden, wenn erste Rückstände des eigenen Auftraggebers auflaufen und die weitere Tätigkeit von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig gemacht werden kann. So werden Forderungsausfälle reduziert und Anfechtungsrisiken verhindert (BGH, Az.: IX ZR 240/13).
BGH-Urteil vom 10. Juli 2014: Vorteile für Gesellschafter
Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass die vereinbarungsgemäße und unmittelbare Bezahlung einer Leistung durch deren Auftraggeber grundsätzlich nicht angefochten werden kann, auch wenn die Leistung durch einen Gesellschafter erbracht wurde.
Von dieser Entscheidung profitieren Gesellschafter von Handwerksbetrieben in einer haftungsbeschränkten Rechtsform. Sie sind in der Regel davor geschützt, dass ein Insolvenzverwalter von ihnen Geld zurückfordert, das sie von ihrer später insolventen Gesellschaft etwa für die Nutzung von Betriebsmitteln als angemessene Vergütung erhalten haben.
Entscheidend sind die Details des Leistungsaustauschs und die vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Um sicherzugehen, sollten Handwerksbetriebe – und insbesondere deren Gesellschafter – den Sachverhalt und dessen Details juristisch prüfen lassen, sobald eine finanzielle Krise droht (BGH, Az.: IX ZR 192/13).
Der Autor
Rechtsanwalt Karsten Kiesel ist im Bereich Sanierungs- und Insolvenzberatung der Kanzlei Schultze & Braun tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Gesellschafts- sowie im Insolvenzrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der prozessualen und außerprozessualen Abwehr von krisen- und insolvenzspezifischen Haftungsansprüchen – insbesondere solche aus Insolvenzanfechtung – und berät Gläubiger, Kreditinstitute und Unternehmen in der Krise sowie deren Gesellschafter und Organe. Er ist seit mehreren Jahren als Referent im Bereich der Insolvenzanfechtung tätig.
