Bei vielen Steuerzahlern läuft derzeit die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 2013 ab. Wer seine Erklärung bis zum 30. September 2014 ans Finanzamt übermitteln muss, hat zahlreiche Steuersparmöglichkeiten. Hier vier besonders interessante Steuerstrategien.
Privatinsolvenz gilt als außergewöhnliche Belastung
Fielen Ihnen 2013 Kosten im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Privatinsolvenz an (z.B. Kosten Rechtsanwalt oder Kosten Schuldenberater), dürfen Sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen (FG Köln, Urteil v. 23.5.2013, Az. 6 K 2216/08; Revision beim BFH, Az. VI R 47/13).
Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen Sie mit einem Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide vorgehen.
Musterprozess: Werbungskosten trotz Abgeltungsteuer?
Ein Kläger vor dem Finanzgericht Hessen pocht auf den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, obwohl diese Kaitalerträge nach der Abgeltungsteuer besteuert wurden (FG Hessen, Az. 3 K 1277/11 E). Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, müssen Sie mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens gegen den nachteiligen Steuerbescheid vorgehen.
Die Verfahrensruhe ist ausdrücklich erlaubt, obwohl der Fall erst beim Finanzgericht anhängig ist (OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 02/2012 v. 31.5.2012).
Kosten in Zusammenhang mit einer geerbten Immobilie
Haben Sie die vermietete Immobilie geerbt und Ihnen entstanden Kosten im Rahmen der Erbauseinandersetzung für Anwalt, Notar und Grundstückseintragung, handelt es sich bei diesen Kosten um Anschaffungsnebenkosten einer Immobilie. Die auf das Gebäude entfallenden Kosten können über die Gebäudeabschreibung steuersparend geltend gemacht werden (BFH, Urteil v. 9.7.2013, Az. IX R 43/11).
Tipp: Auch bei der Erbschaftsteuer können Sie gezielt Schenkungsteuer mindern. Haben Sie eine Person nachweislich gepflegt, obwohl Sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet waren, und erben von dieser Person Vermögen, steht Ihnen neben dem persönlichen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ein weiterer Freibetrag zu. Dieser Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG beträgt 20.000 Euro. dhz
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .