Beim Oktoberfest ist es nicht unüblich, dass Handwerker Geschäftspartner und besonders gute Kunden einladen. Doch in der Praxis macht es steuerlich einen großen Unterschied, ob ein Handwerker Kunden und Geschäftspartner einlädt oder ob er ihnen nur Essens- und Biergutscheine in die Hand drückt. Handelt es sich um eine Bewirtung oder um ein Geschenk?
Laden Sie einen Kunden oder Geschäftspartner auf das Oktoberfest ein und besprechen mit ihm in geselliger Bierlaune Projekte und Aufträge, handelt es sich aus steuerlicher Sicht um eine klassische Bewirtung. Die Bewirtungsaufwendungen sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar, den Vorsteuerabzug gibt es dagegen zu 100 Prozent.
Voraussetzung für den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ist jedoch eine Bewirtungsrechnung, auf deren Rückseite Sie den Anlass der Bewirtung angeben und die Teilnehmer.
Alles gut dokumentieren
Drücken Sie Ihrem Kunden oder Geschäftspartner dagegen nur Essens- und Getränkegutscheine in die Hand und weder Sie noch einer Ihrer Mitarbeiter leisten dem Kunden oder Geschäftspartner im Bierzelt Gesellschaft, liegt keine Bewirtung vor. Hier handelt es sich um ein Geschenk.
Sie müssen also darauf achten, dass der Wert der geschenkten Marken unter dem Wert von netto 35 Euro landet. Bei Überschreitung dieser 35-Euro-Grenze pro Beschenktem und Jahr, sind der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug verloren.
Tipp: In beiden Fällen – also bei Geschenken und Bewirtungsaufwendungen – müssen die Ausgaben jeweils getrennt von den übrigen Sonderausgaben verbucht bzw. aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Wer diese Kosten als sonstige Betriebsausgaben aufzeichnet, verliert seinen Betriebsausgabenabzug. dhz
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