Selbständige Handwerker, die zu Ausbildungs-, Forschungs- oder zu Gründungszwecken finanzielle Unterstützung aus einem Stipendium erhalten, müssen dafür nicht immer Steuer bezahlen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat klargestellt, wie Stipendien steuerlich zu behandeln sind.
Es gibt steuerlich tatsächlich die Möglichkeit, Gelder aus Stipendien steuerfrei zu beziehen. Das ist immer dann der Fall, wenn sie zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden (§ 3 Nr. 44 EStG). Wer als Handwerker in den Genuss eines Stipendiums kommt, muss zur Klärung der Fragen folgendermaßen vorgehen:
- Der Handwerker muss sich von dem Finanzamt, bei dem Stipendiengeber steuerlich erfasst ist, bescheinigen lassen, ob die Steuerbefreiung für Stipendien § 3 Nr. 44 EStG greift oder nicht. Dazu muss also der Stipendiengeber gefragt werden, welches Finanzamt für ihn zuständig ist.
- Diese Bescheinigung hat er dem Finanzamt vorzulegen.
- Handelt es sich um einen Stipendiengeber aus dem Ausland (z.B. Restauration von Kirchen in Italien), müssen sämtlichen Unterlagen über den Stipendiengeber ans Finanzamt für den Handwerker übermittelt werden, damit dort entscheiden werden kann, wie dieses Stipendium steuerlich zu behandeln ist.
EXIST-Gründerstipendien sind nicht steuerbefreit
Kommen Handwerker, die studiert haben, in den Genuss des EXIST-Gründestipendiums, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt wird, liegt keine Steuerfreiheit vor (OFD Frankfurt/M. v. 12.08.2014 - S 2121 A - 13 - St 213).
Tipp: Ausführliche Infos zu dem Gründerstipendium und ein interessantes Video, wer in den Genuss des EXIT-Gründerstidpendiums kommt, bei dem ein Gründer ein Jahr lang monatlich zwischen 800 Euro und 2.500 Euro erhält, finden Sie unter exist.de . dhz
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .
