Steuer aktuell So fordern Sie Prozesszinsen vom Finanzamt ein

Nicht selten helfen gegen Feststellungen eines Prüfers des Finanzamts nur ein Einspruch und der Weg vor ein Finanzgericht. Siegen Sie vor Gericht muss das Finanzamt Ihnen Prozesszinsen bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn erst während des Finanzgerichtsverfahrens aussagekräftige Unterlagen zu Ihren Gunsten vorgelegt werden.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Ein typischer Fall aus der Praxis: Bei einer Betriebsprüfung finden Sie einen Ordner mit Eingangsrechnungen nicht mehr. Der Prüfer kippt daraufhin den Vorsteuerabzug für diese nicht vorgelegten Rechnungen. Der Fall geht erst ins Einspruchsverfahren und nach einer negativen Einspruchsentscheidung geht es vor das Finanzgericht. Noch während der Verhandlung finden Sie den Ordner mit den betreffenden Eingangsrechnungen endlich.

Bei Klagerücknahme winken Zinsen

Ändert das Finanzamt nun den strittigen Umsatzsteuerbescheid zu Ihren Gunsten und Sie ziehen Ihre Klage deshalb zurück, ist das Finanzamt wegen Erledigung des Rechtsstreits verpflichtet, Prozesszinsen an Sie zu zahlen (BFH, Urteil v. 11.4.2013, Az. III R 11/12).

Tipp: Obwohl dieses BFH-Urteil nun schon mehr als ein Jahr alt ist, lehnen viele Finanzämter die Zahlung von Prozesskosten erst einmal ab, wenn die Klage wegen verspätet vorgelegter Unterlagen zurückgezogen wird. Hier sollten Sie jedoch hartnäckig mit Hinweis auf das steuerzahlerfreundliche BFH-Urteil auf Ihr Recht pochen. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .