Steuer aktuell: Aufteilung von Unterstützungsleistungen Das gilt steuerlich, wenn mehrere Personen Unterhalt bezahlen

Wer eine unterhaltsberechtigte Person, für die er kein Kindergeld erhält, finanziell unterstützt, kann pro Jahr bis zu 8.354 Euro (2013: 8.130 Euro) als außergewöhnliche Belastung steuersparend geltend machen. Dieser abziehbare Höchstbetrag ist jedoch aufzuteilen, wenn mehrere Personen Unterhalt zahlen.

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In einem Streitfall beim Finanzgericht Düsseldorf unterstützten Eltern ihren Sohn, für den sie kein Kindergeld erhielten, finanziell mit 8. 351 Euro und beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung deshalb den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG. Doch auch seine Lebensgefährtin, mit der der Sohn zusammenlebte, unterstützte ihn mit einer Zahlung von geschätzt 8.004 Euro und beantragte deshalb ebenfalls den Abzug außergewöhnlicher Belastungen.

Die Richter lehnten den doppelten Abzug allerdings ab. Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 8.354 Euro (2013: 8.130 Euro) ist bei jedem nur anteilig abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.3.2014, Az. 7 K 3168/13 E).

Zahlungen  plausibel nachweisen können

Beispiel: In dem Urteilsfall leisteten die Eltern 51,06 Prozent der gesamten Unterhaltszahlungen an den Sohn. Das führt dazu, dass die Eltern 2014 4.266 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen dürfen (8.354 Euro x 51,06%) und die Lebensgefährtin des Sohnes für ihre Unterhaltszahlungen 4.088 Euro (8.354 Euro c 48,94%)

Tipp: Der abziehbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen ist übrigens kein Pauschbetrag. Sie müssen die Höhe der Unterhaltszahlungen deshalb im Zweifel plausibel nachweisen können (Banküberweisung, vom Sohn unterzeichnete Quittungen bei Barzahlung). dhz

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