Ein Unternehmer, der sich von einer ungarischen Baufirma ein Gebäude errichten ließ, traute seinen Ohren nicht als er Post von seinem Finanzamt bekam. Streitpunkt war, wie derzeit nicht selten, die Steuerschuldnerschaft.
Das Finanzamt verdonnerte den Unternehmer dazu, die Umsatzsteuer für die Bauleistungen der in Ungarn ansässigen Baufirma nach § 13b UStG ans Finanzamt zu überweisen. Dabei erbringt der Unternehmer selbst keine Bauleistungen und er hat die erhaltenen Leistungen nach neuer Rechtsprechung seinerseits nicht für Bauleistungen verwendet.
Das Finanzamt hatte in diesem Fall jedoch leider Recht. Denn es greift hier nicht die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen, sondern die Steuerschuldnerschaft für Leistungen und Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
Bauleistungen nicht ausschlaggebend
Erhält ein Unternehmer von einem im Ausland ansässigen Unternehmer also Leistungen oder Werklieferungen in Rechnung gestellt, ist es völlig egal, ob der Auftraggeber Bauleistungen erbringt oder ob er die erhaltenen Bauleistungen wiederum zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.
Hier die Unterscheidung dieser beiden § 13b-UStG-Vrschriften:
| Grund für die Steuerschuldnerschaft | Fundstelle im Umsatzsteuergesetz |
| Der Auftraggeber (= Leistungsempfänger) verwendet die Bauleistungen seinerseits wieder zur Erbringung von für Bauleistungen | § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG |
| Der leistende Unternehmer ist im Ausland ansässig, erbringt in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistungen oder Werklieferungen und der Auftraggeber ist Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
Tipp: Normalerweise ist die Anwendung der Steuerschuldnerschaft kein Problem. Denn ist ein Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, meldet er die Umsatzsteuer des im Ausland ansässigen Unternehmers beim Finanzamt an und rechnet die Vorsteuer in gleicher Höhe gegen. Im Urteilsfall funktioniert das jedoch nicht, weil die errichtete Immobilie umsatzsteuerfrei vermietet wurde und der Auftraggeber deshalb keinen Vorsteuerabzug gegenrechnen konnte. dhz
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