Gewährleistung Falsche Beratung: Kfz-Werkstatt muss zahlen

Berät eine Kfz-Werkstatt falsch, kann es dazu führen, dass sie dem betroffenen Kunden einen Nutzungsausfall des Fahrzeugs zahlen muss. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach jetzt einer Kundin 6.250 Euro zu, weil sie auf Anraten der Werkstatt das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht genutzt hatte.

Motorschwitzen statt Motorschaden. Aufgrund eines falschen Rates der Werkstatt blieb das Auto einer Kundin stehen. Nun hat sie 6.000 Euro zugesprochen bekommen. - © Foto: dreamnikon/Fotolia

Im vorliegenden Fall verlor das Fahrzeug der Klägerin Öl. Kurz zuvor war dem VW T4 ein Austauschmotor eingebaut worden – allerdings in einer anderen Werkstatt. Die Klägerin suchte nun die beklagte Kfz-Werkstatt auf, um die Ursache für den Ölverlust zu finden und zu beheben.

Nach Angaben des Oberlandesgerichts Oldenburg stellte ein Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt nach einer Probefahrt fest, dass der Ölverlust nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen sei. Er riet der Kundin dringend davon ab, das Fahrzeug in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Gegen die Werkstatt, die den Austauschmotor beim VW T4 eingebaut hatte, führte die Klägerin dann ein Beweissicherungsverfahren durch. Insgesamt 197 Tage blieb das Fahrzeug, mit dem die Klägerin normalerweise zur Arbeit fahren wollte, deshalb ungenutzt stehen.

Im Zuge des Beweissicherungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Verdacht der beklagten Kfz-Werkstatt auf einen Motor- oder Getriebeschaden falsch war. Es habe sich lediglich um so genanntes Motorschwitzen gehandelt, das relativ einfach zu beseitigen gewesen wäre, so das Gericht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach der Klägerin für 125 Tage der Nicht-Nutzung aufgrund des falschen Rates der Kfz-Werkstatt eine Entschädigung von 6.250 Euro zu. Weil das Beweissicherungsverfahren verspätet eingeleitet wurde, kürzte das Gericht den Entschädigungszeitraum um 72 Tage. dhz

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 U 132/13