Für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Investitionen dürfen Handwerker unter bestimmten Umständen bereits im Jahr der Planung 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Investitionsgegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich in einem Betrieb genutzt wird. Doch was passiert, wenn der Gegenstand in zwei Betrieben genutzt wird?
Bisher kannten die Finanzämter keine Gnade, wenn der Investitionsgegenstand in zwei verschiedenen Betrieben genutzt wurde. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs erlaubt nun eine Ausnahme. Sind die beiden Betriebe organisatorisch miteinander verbunden, ist es nicht schädlich, wenn ein Investitionsgegenstand in beiden Betrieben genutzt wird (BFH, Urteil v. 19.3.2014, Az. X R 46/11).
Beispiel: Sie sind Bauunternehmer. Kleinere Bauausführungen wickeln Sie über ein Einzelunternehmen ab, größere Bauausführungen mit höheren Haftungsrisiken über eine GmbH. Die Rechnungsstellung sowie die Auftragsausarbeitung erfolgen durch dieselbe Abteilung. In diesem Fall sind die beiden Betriebe organisatorisch miteinander verbunden.
Folge: Kaufen Sie eine Baumaschine und nutzen diese zu 85 Prozent im Einzelunternehmen und zu 15 Prozent in der GmbH, dürfte dem Abzug des Investitionsabzugsbetrag nichts im Wege stehen.
Einschränkung durch Größenmerkmale
Eine kleine Einschränkung gibt es jedoch noch: Der Investitionsabzugsbetrag für einen Investitionsgegenstand, der in zwei Betrieben genutzt wird, ist nur zulässig, wenn die Größenmerkmale zum Investitionsabzugsbetrag bei Zusammenrechnung beider Betriebe nicht überschritten werden.
Das bedeutet im Klartext: Der Investitionsabzugsbetrag wird nur gewährt, wenn bei bilanzierenden Unternehmen der Wert des Betriebsvermögens beider Betriebe insgesamt nicht mehr als 235.000 Euro beträgt.
Tipp: Kommt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass zwei Betriebe nicht organisatorisch verbunden sind, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend versagt, wenn der Gegenstand der Investition in diesen beiden Betrieb genutzt wird. Das Finanzamt ändert in diesem Fall den Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde und fordert die beim Abzug erhaltene Steuerersparnis zurück. dhz
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