Die Schenkung von Immobilienvermögen von Eltern an Kinder ist eigentlich nichts Ungewöhnliches. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster führte die Immobilienübertragung jedoch zu Problemen mit dem Finanzamt. Denn die Schenkerin der Immobilie hatte hohe unbeglichene Steuerschulden.
Eine Mutter schenkte ihren beiden Kindern ein Grundstück und behielt sich und ihrem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Doch da die Mutter erhebliche Steuerschulden hatte, erließ das Finanzamt Duldungsbescheide gegenüber den beschenkten Kindern, mit denen die Übertragung der Immobilie angefochten wurde.
Den Anfechtungsanspruch ermittelte das Finanzamt, indem es vom Grundstückswert die Grundschulden abzog. Den Wert des lebenslangen Wohnrechts ignorierten die Finanzbeamten jedoch.
Wohnrecht vom Grundstückswert abziehen
Doch die Richter des Finanzgerichts Münster beurteilten die Sachlage anders und ließen auch den Wert für das lebenslange Wohnrecht zum Abzug zu. Das hatte zur Folge, dass das übertragene Grundstück wertausschöpfend belastet war. Die Duldungsbescheide nach dem Anfechtungsgesetz waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben (FG Münster, Urteil v. 6.6.2014, Az. 14 K 687/10 AO; Pressemitteilung FG Münster v. 17.7.2014).
Tipp: Ob das Wohnrecht tatsächlich vom Immobilienwert abgezogen werden kann und das Finanzamt deshalb kein Recht hat, trotz der hohen Steuerschulden der Schenkerin die Übertragung anzufechten, muss nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionserfahren klären. Gegen Duldungsbescheide helfen deshalb vorerst nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zum endgültigen Richterspruch. dhz
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