Merkblatt zum Download Ferienjobber anstellen: Das sollten Arbeitgeber wissen

Die Ferien haben begonnen. Viele Schüler wollen sich in dieser Zeit ein Taschengeld dazuverdienen. Arbeitgeber, die Ferienjobber beschäftigen, müssen jedoch einiges beachten – ob Altersgrenze, Sozialversicherung oder Steuern. Ein DHZ-Merkblatt klärt auf.

In den Ferien etwas dazuverdienen: Viele Schüler und Studenten nutzen diese Möglichkeit. Betriebe, die Ferienjobber einstellen, sollten sich über die geltenden Bestimmungen informieren. - © Foto: AMH

Die Sommerferien nutzen viele junge Leute, um ein Praktikum zu machen oder einfach nur zum Geld verdienen. Bei jugendlichen Aushilfskräften sollten Handwerksbetriebe jedoch darauf achten, dass sie bestimmte rechtliche Regelungen einhalten.

Vorsicht Altersgrenze

So gelten bestimmte Altersbeschränkungen. Jugendliche über 15 Jahre dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Zudem dürfen sie nur Arbeiten verrichten, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig.

Schüler ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten ausführen wie Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.

Keine Abgaben an die Sozialversicherung

In der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gelten für Schüler die gleichen Regelungen wie für sonstige Arbeitnehmer. Eine Beschäftigung bleibt danach in diesen Versicherungszweigen beitragsfrei, wenn sie unabhängig von der Höhe des Entgelts auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist.

Abgaben werden nur fällig, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird, oder im Rahmen eines längeren Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich 450 Euro überschreitet. Sofern die Beschäftigung eines Schülers auf die Sommerferien beschränkt bleibt, entfällt damit die Versicherungspflicht.

Das gilt steuerlich

Wichtig ist es, bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten auch an das Finanzamt zu denken.  Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet, und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 Euro fällig.

Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten.

Stellen Sie Ferienjobber in Ihrem Betrieb an, sollten Sie über weitere wichtige Details informiert sein, die bei Recht und Steuer gelten. Damit Sie wissen, welche Fallstricke hierbei drohen und wie Sie korrekt handeln, haben wir ein ausführliches Merkblatt mit Fragen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung und zu vielem mehr zusammengestellt. Sie können das Merkblatt hier herunterladen . dhz