Kauft ein Unternehmer Gebrauchtgegenstände ohne Vorsteuerabzug auf und veräußert diese als Wiederverkäufer weiter, profitiert er von einem umsatzsteuerlichen Privileg. Er kann die Umsatzsteuer nach dem Differenzverfahren berechnen. Doch was passiert, wenn er in seiner Ausgangsrechnung nicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweist?
Die gute Nachricht kommt aktuell vom Finanzgericht Düsseldorf. Das Finanzamt darf die Differenzbesteuer nicht kippen, nur weil ein Unternehmer in seiner Ausgangsrechnung nicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG hinweist (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.5.2014, Az. 1 K 2537/12 U; rechtskräftig). Wie die Umsatzsteuer bei Anwendung der Differenzbesteuerung berechnet wird, verdeutlicht das folgende Praxis-Beispiel.
Hinweis gut, aber nicht zwingend
Beispiel: Unternehmer Huber erwirbt von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen für 5.000 Euro, den er für 10.000 Euro weiterverkauft. Normalerweise müsse Huber nun 1.900 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen (10.000 Euro x 19% Umsatzsteuer). Da er jedoch Wiederverkäufer und die Pkws von Privatleuten ohne Vorsteuerabzug ankauft, darf er die Differenzbesteuerung anwenden. Die Umsatzsteuer ist aus dem Differenzbetrag zwischen An- und Verkaufspreis herauszurechnen (5.000 Euro X 19/119 = 798 Euro) und ans Finanzamt abführen.
Tipp: In die Ausgangsrechnung sollte ein Hinweis, dass die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt. Aber wie eingangs erwähnt, hat es steuerlich keine negativen Folgen, wenn dieser Hinweis versehentlich nicht aufgenommen wird. dhz
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