Überprüft ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts lohnsteuerliche Sachverhalte, können Feststellungen auch zu Umsatzsteuernachzahlungen führen. Doch der Lohnsteuerprüfer darf keine Fragen zur Umsatzsteuer stellen. Das bestätigt ein aktuelles Urteil.
Findet in einem Handwerksbetrieb eine Lohnsteuerprüfung des Finanzamts statt, bedeutet das meist, dass Personal für die Betreuung des Prüfers bereitgestellt werden muss. Bei der Lohnsteuerprüfung bietet es sich an, die mit der Lohnbuchhaltung betrauten Mitarbeiter für den Prüfer abzustellen.
Doch in der Praxis beschränken sich die Lohnsteuerprüfer längst nicht mehr nur auf die Lohnsteuer. Sie stellen auch Fragen zur Umsatzsteuer. Hierzu müsste wiederum ein für die Umsatzsteuer zuständiger Mitarbeiter abgestellt werden.
Lohnsteuerprüfer darf keine Fragen zur Umsatzsteuer stellen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass ein Lohnsteuerprüfer nicht dazu befugt ist, Fragen zur Umsatzsteuer zu stellen (Urteil v. 2.4.2014, Az. 7 K 7058/13; Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen). Sie müssen dem Lohnsteuerprüfer also nicht auf Fragen zur Umsatzsteuer antworten.
Tipp: Hat der Lohnsteuerprüfer lohnsteuerliche Feststellungen, die auch umsatzsteuerlich relevant sind, hat er nur die Möglichkeit, den im Finanzamt zuständigen Sachbearbeiter per Kontrollmitteilung darüber zu informieren. Der Sachbearbeiter wird dann darauf achten, dass die Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wird. Die Lohnsteuerlichen Werte sind übrigens stets Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. dhz
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