Urteil des BGH Sachmängel: Kein Ersatz für Ein- und Ausbaukosten

Ein enttäuschendes Urteil für Handwerksunternehmer: Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, können Unternehmer bei Sachmängeln gegenüber Zulieferern keinen Ersatz für Ein-und Ausbaukosten verlangen.

Daniela Lorenz

Handwerker gucken in die Röhre: Die können bei Sachmängeln gegenüber Zulieferern keinen Ersatz für Ein-und Ausbaukosten verlangen. - © Foto: Detlev Müller

Ein Handwerker sitzt schon mal schnell zwischen den Stühlen. Auf der einen Seite ist er seinem Auftraggeber verpflichtet, der Anspruch auf Nacherfüllung bei Mängeln hat.
Auf der anderen Seite ist er für den entstandenen Sachmangel nicht selbst verantwortlich. Umso ärgerlicher, wenn unverschuldet ein Sachmangel auftritt. Kann ein Unternehmer also gegenüber seinem Zulieferer Ersatz für dadurch entstandene Ein- und Ausbaukosten verlangen?

Eine interessante und für Handwerker wichtige Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof beschäftigte und die er jetzt abermals mit "nein" beantwortete (BGH, Az.: VIII ZR 46/13). Die Richter entschieden, dass ein Unternehmer gegenüber seinem Zulieferer im Rahmen der Mängelgewährleistung keinen Ersatz für Ein- und Ausbaukosten verlangen kann. Und zwar auch dann nicht, wenn er diese Kosten zur Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher aufbringen muss.

Ursächlich war eine nicht fachgerechte Vorbehandlung

Geklagt hatte eine Schreinerei, die Holzfenster mit Aluminiumverblendung herstellt. Beklagt war ein Fachgroßhandel für Baubedarf. Für einen Auftrag bestellte die Klägerin Profilleisten im Farbton Grau-metallic. Die Beklagte wiederum beauftragte ein anderes Unternehmen, die Profilleisten mit Farbe zu beschichten. Nachdem die fertigen Holzfenster von der Schreinerei eingebaut waren, bemängelte der Auftraggeber, dass an der Aluminiumverblendung der Lack abgeplatzte. Ursächlich war eine nicht fachgerechte Vorbehandlung der Profilleisten vor der Beschichtung durch das von der Beklagten beauftragte Unternehmen.

Daraufhin verlangte der Bauherr von der Schreinerei Mängelbeseitigung an allen eingebauten Fenstern. Die Kosten für den notwendigen Ein- und Ausbau in Höhe von über 43.000 Euro verlangte die Schreinerei von dem beklagten Fachgroßhandel. Nachdem sie in zweiter Instanz Recht bekommen hatte, revidierte der BGH nun das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und urteilte: Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch zu.

In ihrer Urteilsbegründung ordneten die Richter das Vertragsverhältnis der Streitparteien nicht als Werklieferungsvertrag, sondern als Kaufvertrag ein. Für den beklagten Fachgroßhandel bestand nur eine Liefer- und keine Herstellungspflicht. Das heißt, der Fachgroßhandel war weder zur Herstellung der Aluminiumprofile noch zur Beschichtung verpflichtet, sondern lediglich zur Lieferung der von der Schreinerei bestellten Profilleisten.

ZDH fordert Reform des Mängelgewährleistungsrechts

Nach dem Kaufrecht hat der Kläger keinen Anspruch auf Freihaltung von den Kosten des Aus- und Einbaus der Aluminiumverblendung im Rahmen der Mängelbeseitigung gegenüber dem Bauherrn, so der BGH. Der Ausbau der mangelhaften Verblendung werde ebenso wie der Einbau einer mangelfreien Verblendung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern von dem Nacherfüllungsanspruch auf Ersatzlieferung nicht umfasst.

Am Ende ein für Handwerksunternehmer enttäuschendes Urteil. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) fordert daher in diesem Zusammenhang erneut eine gesetzliche Reform des Mängelgewährleistungsrechts. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Reform müsse zeitnah umgesetzt werden. Die unsachgemäße und nicht haltbare Haftungssituation für Werkunternehmer müsse bereinigt werden.

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