Handwerker haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug auf dem Kaufpreis und den laufenden Kosten eines Privat-Pkws. Das hat das Bundesfinanzministerium nun bestätigt und einige Besonderheiten erläutert.
Seinen Privat-Pkw kann man dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen, wenn der Pkw mindestens zehn Prozent und weniger als 50 Prozent unternehmerisch genutzt wird (BMF, Schreiben v. 5.6.2014, Az. IV D 2 - S 7300/07/10002 :001). Damit es mit der Zuordnung problemlos klappt, sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Der Unternehmer muss dem Finanzamt die mindestens 10-prozentige unternehmerische Nutzung glaubhaft nachweisen.
- Auch Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind dabei als unternehmerische Fahrten zu behandeln.
- Maßgebend für die Zehn-Prozent-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs.
- Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden. Hier empfiehlt sich als Nachweis für die mindestens 10-prozentige unternehmerische Nutzung die Führung eines Fahrtenbuchs.
Tipp: Der Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis des Privat-Pkws und aus den laufenden Kosten hat jedoch auch Konsequenzen. Denn es muss Monat für Monat Umsatzsteuer für die nichtunternehmerische Nutzung ans Finanzamt abgeführt werden. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .