Steuer 1x1 zur Vorsteuerpauschalierung Vorsteuererstattung: So gelingt sie ohne Papierkrieg

Ein-Personen-Handwerksbetriebe mit Umsätzen um die 60.000 Euro pro Jahr und Existenzgründer profitieren von einem besonderen Steuerprivileg. Sie können wählen, ob sie die Vorsteuererstattung anhand ihrer Eingangsrechnungen oder pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz beantragen möchten. Die wichtigsten Infos zu dieser Steuervergünstigung im Überblick.

Bernhard Köstler

Kleine Handwerksbetriebe können die Vorsteuer pauschal berechnen und so Steuern sparen. - © Alliance/Fotolia.com

Beispiel aus der Praxis: Schneiderin Andrea Huber übernahm vor einigen Jahren einen Betrieb. Aktuell sitzt Huber an ihrer Umsatzsteuererklärung für 2013. Da viel Material auf Lager war, musste sie 2013 kaum investieren.

Die Vorsteuer aus den wenigen Eingangsrechnungen betrug 2013 gerade einmal 2.700 Euro. Ihr Nettoumsatz 2013 belief sich auf 60.000 Euro. Huber erfüllt die Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung.

Folge: Handwerkerin Huber kann nun zwischen den beiden folgenden Vorsteuererstattungs-Varianten wählen:

  1. Vorsteuer aus Eingangsrechnungen: 2.700 Euro als Vorsteuererstattung 2013
    oder die
  2. Vorsteuerpauschalierung: 3.600 Euro (60.000 Euro x 6 Prozent) als Vorsteuererstattung 2013

Fazit: In unserem Beispiel sollte sich Frau Huber für die Vorsteuerpauschalierung entscheiden. Das bringt ihr eine um 2.700 Euro höhere Erstattung im Vergleich zum Vorsteuerabzug anhand von Belegen.

Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung

Die Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG in Verbindung mit §§ 69 und 70 UStDV ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Der Vorjahresumsatz (netto) darf nicht mehr als 61.356 Euro betragen haben.
  • Der Unternehmer ist nicht zur Führung von Büchern verpflichtet. Ermittelt seinen Gewinn also nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung.
  • Kein Widerruf der Vorsteuerpauschalierung innerhalb der letzten fünf Jahre.
  • Der Unternehmer befindet sich in einem Berufszweig, für den eine Vorsteuerpauschalierung erlaubt ist (Überblick zu Handwerksbranchen siehe unten).

Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll sein, nicht buchführungspflichtige Unternehmer bürokratisch zu entlasten. Sie müssen die Eingangsrechnungen nicht darauf abklopfen, ob deren Inhalte zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Besonderheit zum Vorjahresumsatz

Die Vorsteuerpauschalierung steht Unternehmern für das laufende Jahr nur dann zu, wenn ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 61.356 Euro betragen hat. Hier handelt es sich um den Nettoumsatz – also den Umsatz ohne Umsatzsteuer. Hierbei sind drei Besonderheiten zu beachten:

Verkauf von Anlagevermögen im Vorjahr: Umsätze aus dem Verkauf von Immobilien des Anlagevermögens gehören nicht in den Jahresumsatz. Beträgt der Vorjahresumsatz 170.000 Euro und darin steckt ein Umsatz von 110.000 Euro aus dem Verkauf einer betrieblichen Immobilie, ist die Vorsteuerpauschalierung zulässig, weil der Vorjahresumsatz nur 60.000 Euro beträgt.

Existenzgründung im Vorjahr: Haben Sie Ihren Handwerksbetrieb erst im Laufe des Vorjahrs gegründet, ist der im Vorjahr erzielte Umsatz auf zwölf Monate hochzurechnen. Haben Sie beispielsweise im Mai des Vorjahres Ihren Friseursalon eröffnet und haben von Mai bis Dezember 50.000 Euro Umsatz erzielt, ergibt sich daraus ein hochgerechneter Jahresumsatz von 75.000 Euro (50.000 Euro : 8 Monate x 12 Monate).
Folge: Die Vorsteuerpauschalierung im Folgejahr ist damit ausgeschlossen.

Existenzgründung im laufenden Jahr: Haben Sie Ihren Handwerksbetrieb erst im laufenden Jahr gegründet, haben Sie natürlich keinen Vorjahresumsatz. Hier genügt es, wenn Sie im Gründerfragebogen des Finanzamts angeben, dass der Umsatz voraussichtlich unter als 61.356 Euro liegen wird. Wird der Umsatz dann wider Erwarten doch überschritten, steht Ihnen die Vorsteuerpauschalierung ausnahmsweise dennoch zu.

Wechsel zum Vorsteuerabzug anhand von Eingangsrechnungen möglich: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie die Vorsteuererstattung anhand der Eingangsrechnungen beantragen oder die Vorsteuerpauschalierung beantragen. Die Wahl kann jedes Jahr aufs Neue getroffen werden.

Aufgepasst: Haben Sie im Vorjahr die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen und wechseln im nächsten Jahr wegen hoher Investitionen freiwillig zur Vorsteuererstattung nach Eingangsrechnungen, dürfen Sie erst nach Ablauf von fünf Jahren zur Vorsteuerpauschalierung zurückwechseln.

Die Fünf-Jahres-Bindung gilt allerdings nur bei einem freiwilligen Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung zur Vorsteuererstattung nach den Eingangsrechnungen. Müssen Sie zur Vorsteuererstattung anhand von Rechnungen, weil der Vorjahresumsatz mehr als 61.356 Euro betrug, können Sie jederzeit wieder zur Vorsteuerpauschalierung zurückwechseln, wenn der Vorjahresumsatz wieder unter 61.356 Euro rutscht.

Gewerbezweige, bei denen eine Vorsteuerpauschalierung zulässig ist

Ob ein Unternehmen von der Vorsteuerpauschalierung profitiert, verrät ein Blick in die Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV. Nachfolgend haben wir nur die begünstigten Handwerksberufe aufgeführt. Sind Sie (zusätzlich) in einer anderen Branche tätig, finden Sie in dieser Anlage zum Umsatzsteuergesetz weitere begünstige Branchen.

Anlage (zu den §§ 69 und 70)

Abschnitt A: Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)

I. Handwerk


1. Bäckerei: 5,4 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Caféumsätze dürfen 10 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen.

2. Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.

3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5  Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.

4. Buchbinderei: 5,2 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen.

5. Druckerei: 6,4 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck;
2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen;
3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u. Ä. für Druckzwecke.

6. Elektroinstallation: 9,1 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.

8. Friseure: 4,5 Prozent des Umsatzes
Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure.

9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 Prozent des Umsatzes
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.

10. Glasergewerbe: 9,2 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.

11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.

12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen;
2. Aufkleben von Tapeten, Kunststofffolien und Ähnlichem.

14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen.

15. Putzmacherei: 12,2 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.

16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9,1 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren.

17. Schlosserei und Schweißerei: 7,9 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.

18. Schneiderei: 6,0 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion;
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Bekleidungsgewerbes.

19. Schuhmacherei: 6,5 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren.

20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten.

21. Stuckateurgewerbe: 4,4 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Stuckateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, ausführen.

22. Winder und Scherer: 2,0 Prozent des Umsatzes
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.

23. Zimmerei: 8,1 Prozent des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errichten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

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