Steuer aktuell Betriebsfest: Finanzämter ignorieren BFH-Urteile

Findet eine Betriebsveranstaltung in einem Handwerksbetrieb statt, muss der Inhaber die Kosten für diese Veranstaltung im Auge behalten. Denn betragen die Kosten je Arbeitnehmer mehr als 110 Euro (Bruttokosten), muss Lohnsteuer abgeführt und der Vorsteuerabzug kippt. Zum Glück gibt es aber einige positive BFH-Urteile für Handwerker.

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In den BFH-Urteilen haben die Richter beispielsweise klargestellt, dass dem Arbeitnehmer nur seinen eigenen Kosten zuzurechnen sind. Hat der Arbeitgeber auch die Partner der Arbeitnehmer zur Betriebsveranstaltung eingeladen, dürfen die Kosten des Partners dem Arbeitnehmer eigentlich nicht mehr zugerechnet werden (u.a. BFH, Urteil v. 12.12.2012, Az. VI R 79/10).

Kosten für Begleitperson beachten

Doch die Finanzämter ignorieren hartnäckig diese für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstige Rechtsprechung und rechnen die Kosten für die Begleitperson weiterhin dem Arbeitnehmer zu, was in vielen Fällen zur Überschreitung der 110-Euro-Grenze führt. Auch in dem Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 fehlt ein Hinweis zur Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung.

Beispiel: Im Handwerksbetrieb Huber & Sohn findet zur Fußball-WM eine Betriebsveranstaltung statt, bei der je Arbeitnehmer Kosten von 60 Euro anfallen. Jeder Arbeitnehmer darf eine Begleitperson mitbringen. Auch für diese Personen fallen jeweils 60 Euro an.

  So rechnet das Finanzamt So rechnen Sie
Kosten je Arbeitnehmer 120 Euro 60 Euro
Lohnsteuer/Vorsteuerabzug ja/nein nein/ja

Tipp: Gegen Lohnsteuer-Haftungsbescheide und gegen die Vorsteuerkürzung in diesem Fall sollten Sie mit einem Einspruch vorgehen und eine Stellungnahme verlangen, warum die neue BFH-Rechtsprechung nicht angewandt wird. dhz

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