Steuerzahler mit einem Behindertenausweis stehen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen zu. Doch was passiert mit diesen Vergünstigungen, wenn das Versorgungsamt den Grad der Behinderung herabsetzt? Der BFH musste diese Frage nun klären.
Diese Frage beantwortete aktuell der Bundesfinanzhof. Der herabgesetzte Grad der Behinderung ist steuerlich bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen und nicht erst bei Beendigung des Klageverfahrens (BFH, Beschluss v. 11.3.2014, Az. VI B 95/13). In dem Streitfall konnte der behinderte Steuerzahler aufgrund seiner Behinderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen.
Durch die Minderung des Grades der Behinderung fiel diese steuerliche Vergünstigung weg. Deshalb pochte der Steuerzahler darauf, bis zum endgültigen Urteilsspruch des Bundessozialgerichts, der erst acht Jahre (!) nach der Neufeststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt erging, den Werbungskostenabzug für die Fahrten weiterhin mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Tipp: Lehnt das Finanzamt den Abzug tatsächlicher Fahrtkosten wegen Herabsetzung des Behinderungsgrades ab, sollten Sie Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid einlegen und bis zum endgültigen Richterspruch in einem angestrengten Klageverfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. dhz
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