Beim Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist es notwendig, anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen, dass der Pkw mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Doch in der Praxis kommt es zu Problemen mit dem Finanzamt.

Aus dem Fahrtenbuch muss hervorgehen, dass der Pkw im Jahr des Kaufs und im Folgejahr mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Ein Unternehmer nutzte seinen erworbenen Betriebs-Pkw im Erstjahr knapp unter 90 Prozent für betriebliche Zwecke. Deshalb änderte das Finanzamt den Steuerbescheid des Jahres, in dem Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde und versagte diese Steuervergünstigung rückwirkend.
Ist eine Gesamtbetrachtung der Kauf- und Folgejahrs möglich?
Der Unternehmer war jedoch überrascht, denn in der Gesamtbetrachtung des Kaufjahrs und des Folgejahrs konnte die 90-prozentige betriebliche Nutzung nachgewiesen werden. Und das müsste seiner Meinung nach auch genügen, wenn man den Gesetzestext zu § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG genau liest. Dort steht schwarz auf weiß:
„Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließ betrieblich zu nutzen …..“
Beispiel:
Ein Unternehmer legt mit seinem Firmenwagen im Jahr des Kaufs 4.000 km zurück. Davon fährt er 500 km privat. Das entspricht einer privaten Nutzung von 12,5 Prozent. Damit wären nach Ansicht des Finanzamts die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nicht erfüllt. Im zweiten Jahr fährt er 1 4.000 km, davon sind 980 privat gefahrene Kilometer (= 7 Prozent). Rechnet man nun beide Jahre zusammen, wären von den 18.000 gefahrenen Kilometern 1.480 Kilometer privat, was zu einer privaten Nutzung von nur 8,22 Prozent führen würde.
Folge: Bei der Gesamtbetrachtung müsste das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag also anerkennen.
Tipp: Zur Gesamtbetrachtung haben sich bislang weder die Finanzverwaltung, noch die Gerichte geäußert. Im Zweifel sollten Unternehmer ins Einspruchsverfahren und schlimmstenfalls ins Klageverfahren ziehen, um ihre Rechte zu wahren. dhz
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