Unzählig viele Immobilieneigentümer haben beim Kauf ihrer Immobilie zu tief in die Tasche greifen müssen. Doch reicht der Verkaufserlös nicht aus, um die aufgenommenen Immobiliendarlehen zu tilgen, beteiligt sich das Finanzamt wenigstens an den Schuldzinsen.
Schuldzinsen, die einem Steuerzahler nach dem Verkauf einer bislang vermieteten Immobilie anfallen, weil der Verkaufspreis der Immobilie unter dem Darlehenssaldo lag, dürfen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
BFH kassiert Anordnung des Ministeriums
Das Bundesfinanzministerium ließ nachträgliche Werbungskosten in vergleichbaren Fällen nur zu, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG verkauft wurde. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass der nachträgliche Werbungskostenabzug für Schuldzinsen unabhängig von der Haltedauer der Immobilie möglich ist (BFH, Urteil v. 8.4.2014, Az. IX R 45/13).
Tipp: Dieses Urteil ermöglicht es Immobilieneigentümern, denen überteuert Schrottimmobilien angedreht wurden, einen Option, endlich zu verkaufen und Zins und Tilgung anteilig durch Steuererstattungen finanzieren zu können. dhz
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