Durch die neuen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft haben Baufirmen eine Menge mehr Papierkram zu erledigen. Im Fokus steht die Rechnungsstellung mit und ohne Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat nun letzte Zweifelsfragen zu den Neuerungen geklärt.
Bernhard Köstler

Die gesetzlichen Regelungen, wann bei Bauleistungen die sogenannten Steuerschuldnerschaft nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG greift, haben sich durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 grundlegend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun letzte Zweifelsfragen beantwortet, die Bauunternehmer und deren Auftraggeber in der Praxis seit dieser Rechtsänderung beschäftigten.
Grundzüge zur Steuerschuldnerschaft
Kommt die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen zur Anwendung (Reverse-Charge-Verfahren), stellt der Bauunternehmer für erbrachte Bauleistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung und weist darauf hin, dass die Umsatzsteuer der Auftraggeber schuldet. Der Auftraggeber rechnet die Umsatzsteuer aus, meldet sie beim Finanzamt, kann jedoch in gleicher Höhe Vorsteuern gegenrechnen, sollte er zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen angewendet werden?
Voraussetzung für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen war nach alter und ist nach neuer Rechtslage:
| Steuerschuldnerschaft nach alter Rechtslage | Steuerschuldnerschaft nach neuer Rechtslage |
| Auftraggeber ist Unternehmer, in dessen Vorjahresumsätzen mehr als 10 Prozent Bauleistungsumsätze steckten. | Auftraggeber ist Unternehmer, der die erhaltene Bauleistung seinerseits wiederum zur Ausführung von Bauleistungen verwendet. |
| Anwendung bis zum 14. Februar 2014 | Anwendung ab dem 15. Februar 2014 |
Nachweis der neuen Voraussetzungen
In der Praxis kommen die neuen Regelungen bisher nicht gut an. Viele Bauunternehmer beklagen mehr Bürokratie, weil sie vor Rechnungsstellung dem Kunden hinterherlaufen müssen, um eine schriftliche Stellungnahme zu erhalten, ob er die erhaltene Bauleistung nun selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet oder nicht. Das führt zu einer späteren Rechnungsstellung und somit zu finanziellen Liquiditätsnachteilen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben vom 8. Mai 2014 (Az. IV D 3 – S 7279/11/10002-03) darauf hingewiesen, dass die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers (= Leistungsempfängers) nicht nachträglich eingeholt werden muss. Die Verwendung der Bauleistung kann bereits im Vertrag verbindlich festgelegt werden.
| Praxis-Tipp: Verwendet der Auftraggeber die erhaltene Bauleistung dann später seinerseits doch nicht zur Erbringung von Bauleistungen, bleibt es bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft. Nur wenn der Bauunternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte, muss er eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen (Abschnitt 13b .3 Abs. 2 Satz 3 UStAE). |
Ab wann gilt die neue Rechtslage?
Die neue Sichtweise zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) zurückzuführen. Das Bundesfinanzministerium wies mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 darauf hin, dass diese neue Rechtsprechung einen Tag nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden ist.
| Praxis-Tipp: Da die Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 14. Februar 2014 erfolgte, sind die neuen Regeln zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ab dem 15. Februar 2014 anzuwenden. Es gibt jedoch einige Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen. |
Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelungen
Um Bauunternehmer und ihre Kunden vor zu viel Bürokratie zu schützen, hat das Bundesfinanzministerium einige Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelungen geschaffen.
Bauleistung vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt
Wurde eine Bauleistung an einen Unternehmer, der die Bauleistung selbst nicht zur Verwendung von Bauleistungen verwendet, vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt und die Vertragspartner haben sich nach alter Rechtslage darauf verständigt, dass § 13b UStG zur Anwendung kommt, wird es nicht beanstandet, wenn die sie einvernehmlich an dieser Vereinbarung festhalten.
Bauleistungen vor dem 15. Februar 2014 begonnen und danach abgeschlossen
Dasselbe wie zu 1. gilt auch, wenn der Bauunternehmer und sein Kunde vor dem 15. Februar 2014 nach alter Rechtslage § 13b UStG vereinbart haben und die Leistungen erst nach dem 15. Februar 2014 abgeschlossen werden. Alle Rechnungen für diese Leistungen müssen nicht mehr berichtigt werden.
Anzahlungen für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen bei Zahlung der Anzahlung vor dem 15. Februar 2014
Die Rechnungen über Anzahlungen für nach dem 14. Februar 2014 erbrachte Bauleistungen müssen bei Unterschieden zwischen alter und neuer Rechtslage nicht berichtigt werden. Die Richtigstellung kann in der Schlussrechnung erfolgen.
Beispiel: Bauunternehmer Huber hat vor dem 15. Februar 2014 eine Anzahlung für eine im März 2014 erbrachte Bauleistung erhalten. Nach alter Rechtslage war § 13b UStG anzuwenden, nach neuer Rechtslage nicht mehr. Huber stellte deshalb eine Anzahlungsrechnung vor dem 15. Februar 2014 von netto 5.000 Euro.
Folge: Stellt Huber für die nach dem 15. Februar 2014 erbrachten Bauleistungen eine Schlussrechnung, muss er die Anzahlung netto von dem Gesamtumsatz abziehen und die Umsatzsteuer auf den gesamten Rechnungsbetrag ausweisen.
Auszug aus Schlussrechnung
| Umsätze im März 10.000 Euro 19% Umsatzsteuer 1.900 Euro ____________________________________________ Gesamter Rechnungsbetrag 11.900 Euro Abzgl. erhaltene Anzahlungen -5.000 Euro ____________________________________________ Noch zu zahlen 6.900 Euro |
Anzahlungen für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen bei Zahlung der Anzahlung nach dem 14. Februar 2014
Kommt nach neuer Rechtslage die Steuerschuldnerschaft nicht zur Anwendung, ist eine vor dem 15. Februar 2014 erteilte Anzahlungsrechnung, die erst ab dem 15. Februar 2014 bezahlt wurde zu berichtigen, wenn bei Erteilung der Anzahlungsrechnung noch von der Anwendung der Steuerschuldnerschaft ausgegangen wurde.
Beispiel: Bauunternehmer Huber stellt am 10. Februar 2014 einen Anzahlungsrechnung über netto 10.000 Euro aus, weil er nach alter Rechtslage davon ausgeht, dass die Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist. Nach neuer Rechtslage greifen die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nicht. Wird die Rechnung über die Anzahlung nach dem 14. Februar 2014 bezahlt, muss die Anzahlungsrechnung berichtigt werden.