Bieten Bäckereien oder Metzgereien Mahlzeiten und Getränke zum Verzehr vor Ort in Gasträumen an, hat die Oberfinanzdirektion nun klipp und klar geregelt, wie viel Umsatzsteuer auf zubereiteten Kaffee anfällt.
In der Praxis pochen viele Handwerksbetriebe darauf, dass die Umsätze aus Kaffee-Verkäufen nur mit sieben Prozent Umsatzsteuer besteuert werden dürfen. Zur Begründung zitieren sie § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 12 der Anlage 2. Und tatsächlich: Dort steht, dass die Lieferung von Kaffee und Tee dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
Ermäßigter Steuersatz gilt nur für Kaffeebohnen und Kaffeepulver
Doch die Oberfinanzdirektion stellte nun in einer Verfügung vom 4.4.2014 (Az. S 7222 A – 7 – St 16) klar, dass mit der zitierten Vorschrift nur die Lieferung von Kaffeebohnen und Kaffeepulver gemeint ist. Für frisch zubereiteten Kaffee werden damit stets 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.
Diese Grundsätze zum Umsatzsteuer für Kaffeelieferungen treffen vor allem in folgenden Bereichen zu:
- Bäckereien
- Imbissstaände
- Kioskbetreiber
- Raststätten
- Tankstellen
- Systemgastronomie
Tipp: Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Umsatzsteuer zur Anwendung kommen (siehe §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 35 der Anlage 2). Das kann im Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein.
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