Wenn Teilzeit-Arbeitnehmer mit noch nicht schulpflichtigen Kindern mehr Stunden im Handwerksbetrieb tätig werden sollen, können die Kosten für die Kinderbetreuung unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und abgabefrei übernommen werden.

Die steuerfreie und abgabenfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten für noch nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers ist in § 3 Nr. 33 EStG geregelt. Steuerfrei ist die Übernahme nur, wenn die Kostenübernahme zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten hat (BMF, Schreiben v. 22.5.2013, BStBl 2013 I S. 728).
Nicht alle Kosten sind steuerbegünstigt
Steuer- und abgabenfrei sind jedoch leider nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung anfallen. Nicht begünstigt sind beispielsweise Zusatzkosten für Unterricht (Fremdsprachen, Erlernen eines Musikunterrichts). Zudem sind die Kinderbetreuungskosten nicht begünstigt, wenn die Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers betreut werden. Die Betreuung muss durch Kindergärten, Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter oder durch Ganztagespflegestellen erbracht werden.
Tipp: Sie müssen als Arbeitgeber Originalrechnungen und Nachweise zur Kinderbetreuung der Kinder eines Arbeitnehmers im Lohnkonto aufbewahren (Richtlinie 3.33 Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien 2013). Sollten Sie das erste Mal Kinderbetreuungskosten nach § 3 Nr. 33 EStG übernehmen, empfiehlt es sich, beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einzuholen, ob die Steuerfreiheit anerkannt wird. Das Finanzamt erteilt diese Auskunft kostenlos. dhz
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